Gesellschafter einer GmbH können auf ganz unterschiedliche Weisen vom wirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens profitieren. Eine weit verbreitete Methode ist die Gewinnausschüttung zum Ende eines Geschäftsjahres.
Eine andere Möglichkeit ist die Zahlung eines Gehalts. Dies wird insbesondere in den Fällen häufig umgesetzt, in denen der Gesellschafter gleichzeitig auch als Geschäftsführer fungiert.
In der Vergangenheit ist bereits der eine oder andere Gesellschafter-Geschäftsführer auf die Idee gekommen, durch eine besonders hohe Gehaltsauszahlung die Gewinne und damit die steuerlichen Verpflichtungen der GmbH zu senken. Dieser Kniff ist jedoch kein Geheimtipp. Bei Prüfungen durch das Finanzamt werden die Gesellschaftergehälter daher in der Regel akribisch geprüft, bevor sie steuerlich anerkannt werden.
Wichtige Elemente bei der Gehaltsdefinition eines Gesellschafters
- Angemessenheit der Vergütung: Wenn Sie das Gehalt eines Gesellschafters festlegen, müssen Sie darauf achten, dass die Höhe in etwa den Gehältern von Geschäftsführern in vergleichbaren Unternehmen der gleichen Branche entspricht. Idealerweise dokumentieren Sie Ihre Quellen und Ergebnisse, damit Sie diese dem Finanzamt bei Fragen vorlegen können.
- Vergütungselemente: Neben der klassischen Vergütung (dem monatlichen Gehalt) kann eine Vergütung aus vielen weiteren Bestandteilen zusammengesetzt werden. So werden z.B. Firmenwagen, Sozialleistungen, betriebliche Altersvorsorge und Versicherungen sowie das Urlaubs- und Weihnachtsgeld vom Finanzamt ebenfalls in die Bewertung einbezogen.
- Anstellungsvertrag: Um für alle Fragen gerüstet zu sein, sollten auch Gesellschafter, die als Geschäftsführer einer GmbH angestellt sind, einen vollständigen und korrekten Anstellungsvertrag erhalten. Dieser muss den marktüblichen Konditionen entsprechen und sollte in jedem Fall VOR Antritt der Tätigkeit schriftlich fixiert sein. Rückwirkende Verträge sind zu vermeiden!
Steuerliche Herausforderungen und Interpretationsprobleme
Falls das Finanzamt befindet, dass die Gehaltszahlungen an den Gesellschafter unangemessen hoch angesetzt sind, sprechen sie von einer sogenannten »verdeckten Gewinnausschüttung«. (Das Gegenteil wird übrigens nicht geprüft – Sie dürfen sich als Geschäftsführer-Gesellschafter also durchaus einen Hungerlohn zahlen.)
Als Maßstab wird hierbei immer der Markt herangezogen. Weiterhin wird beurteilt, ob ein Nichtgesellschafter unter neutraler Betrachtung exakt die gleichen Konditionen erhalten würde.
Falls eine verdeckte Gewinnausschüttung festgestellt wird, akzeptiert das Finanzamt die Zahlung des Gehaltes nicht als Betriebsausgabe. Dies hat zur Folge, dass sowohl das Einkommen der GmbH als auch des Gesellschafters korrigiert wird – mit teilweise empfindlich hohen Nachzahlungen.
Das Finanzamt wirft Ihnen eine verdeckte Gewinnausschüttung vor?
Sprechen Sie uns an! Wir prüfen die Situation und unterstützen Sie in der Argumentation gegenüber dem Finanzamt.
Noch besser ist es, wenn Sie sich vorab beraten lassen, damit Ihre Gesellschafterverträge solide fundiert sind. So vermeiden Sie Stress und nachträgliche Korrekturen.
Buchen Sie jetzt einen Ersttermin!
Rechtsanwalt Sandro Dittmann
Fachanwalt für Steuerrecht
Fachanwalt für Handels- & Gesellschaftsrecht
Gern beantworte ich Ihre Fragen – kontaktieren Sie mich!