Gefahren bei der Umstellung auf eine AG (Aktiengesellschaft)

Veröffentlicht am: 4. Oktober 2024 von: Sandro Dittmann
Kategorie(n): Allgemein

Der häufigste Grund für die Umstellung einer GmbH auf eine AG ist der Wunsch, sich kapitalstarke Partner ins Unternehmen zu holen und mit dem höheren Kapital größere Pläne in Bezug auf Expansion und Investition umsetzen zu können. Soweit, so gut.

Doch bei der Wahl der Partner muss mit großer Vorsicht und Augenmaß vorgegangen werden, insbesondere, wenn diese deutlich finanzkräftiger (und erfahrener) sind als Sie selbst. Studieren Sie die Geschichte der Partner und sehen Sie sich gründlich an, wie andere Partner in der Vergangenheit behandelt wurden. Gab es häufiger Klagen und Streit, können Sie daraus ableiten, dass der partnerschaftliche Gedanke keine hohe Priorität hat.

Vorsicht bei Freundschaften: Selbst wenn Sie mit einem vertrauten Partner gemeinsam eine AG gründen, müssen Sie darauf achten, dass Ihre Interessen gesichert sind. Das hat nichts mit Misstrauen zu tun, sondern ist gute kaufmännische Sorgfalt. Nicht selten kommt es vor, dass Freundschaften sich wandeln oder etwaige Erben ganz andere Prioritäten und Werte haben.

Auf folgende Punkte muss im Gesellschaftervertrag besonders geachtet werden:

Vorstand

Für den reibungslosen Ablauf im Tagesgeschäft ist die klare Definition der Befugnisse und Aufgaben des Vorstandes besonders wichtig. Sollte es mehr als einen Vorstand geben, müssen die Aufgabengebiete und Verantwortlichkeiten mit den entsprechenden Schnittstellen klar definiert werden.

Es muss weiterhin festgelegt werden, wie in den Fällen vorzugehen ist, in denen die Entscheidung eines Vorstandes sich auf den Bereich des anderen Vorstandes auswirkt oder wie vorgegangen werden soll, wenn es in Streitfällen zwischen den Vorständen zu keiner gemeinschaftlichen Klärung kommt. Ein klarer Eskalationsprozess muss festgelegt werden.

Darüber hinaus ist auch zu definieren, wie zu verfahren ist, wenn der Vorstand sein Amt niederlegt bzw. des Amtes enthoben werden soll.

Aufsichtsrat

Es muss detailliert beschrieben werden, wie der Aufsichtsrat sich zusammensetzt und welche Aufgaben dieser zu übernehmen hat. Legen Sie fest, wer im Falle einer Eskalation bei Problemen im Vorstand zuständig ist und wie eine Einigung herbeigeführt werden kann.

Stimmrechte

Die Verteilung der Stimmrechte unter den Aktionären muss definiert werden. Ein wichtiger Punkt in diesem Zusammenhang ist die Klausel, dass eine Kapitalerhöhung nur in Einstimmigkeit beschlossen werden kann. Ansonsten kann Ihnen passieren, dass Ihr neuer Minderheitsgesellschafter das Kapital eigenständig erhöht und so schlagartig die Mehrheit und damit die Entscheidungsgewalt in Ihrem Unternehmen bekommt.

Zur Sicherheit sollte ebenfalls festgehalten werden, dass auch ein Mehrheitsgesellschafter das Kapital nicht im Alleingang verändern können darf, es sei denn, der Gesellschaftervertrag wird einstimmig angepasst. So vermeiden Sie, dass Ihr Unternehmen sich verselbständigt und Sie plötzlich nicht mehr die Entscheidungsgewalt haben.

Auch für weitere wichtige Entscheidungen im Unternehmen müssen die Mehrheitsanforderungen klar definiert werden.

Vinkulierung

In diesem Zusammenhang sollte auch die Übertragbarkeit von Aktien genauer definiert werden. Wenn Sie festlegen, dass Aktien nur übertragen werden können, wenn die Gesellschafter zustimmen, vermeiden Sie, dass Sie auf einmal ganz andere Partner als gedacht im Boot haben. Dieser Prozess wird als »Vinkulierung« bezeichnet.

Dividendenpolitik

Die Ausschüttung von Dividenden muss klar geregelt werden. Wenn Sie sich an einer AG nur mit Kapital beteiligen, aber keine Mehrheit haben, können Sie nicht auf die Ausschüttung der Gewinne bestehen. Erst nach vier oder fünf Jahren ist die Gesellschaft zu einer Ausschüttung verpflichtet. Achten Sie daher genau auf die diesbezügliche Aussage im Gesellschaftsvertrag.

Kurz: Lassen Sie sich vor der Umstellung auf eine AG in jedem Fall von einem erfahrenen Anwalt professionell beraten. Denn die steuerlichen Aspekte in Bezug auf Umwandlungssteuer und die unterschiedliche Bewertung des Unternehmensvermögens können signifikante Auswirkungen haben. Weiterhin müssen alle Aspekte des Umwandlungsgesetzes (UmwG) beachtet werden.

Wir sind Anwälte für Gesellschaftsrecht UND Steuerrecht. So haben wir beide (oft widersprüchliche) Bereich im Blick, können Sie auf die Vor- und Nachteile hinweisen und Ihnen helfen, kluge Verträge aufzusetzen, die Sie absichern und Ihnen auch langfristig den nötigen Entscheidungsspielraum in Ihrem Unternehmen lassen.

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Rechtsanwalt Sandro Dittmann
Fachanwalt für Steuerrecht
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