Die Gesellschafter von Kapital- und Personengesellschaften haben häufig sehr ähnliche Fragen, die jedoch – je nach Fall und Gesellschaft – nicht immer mit einer Standardantwort beantwortet werden können. Dies sind die Fragen, die wir am häufigsten gestellt bekommen:
- Haftung: Unter welchen Umständen haften Gesellschafter mit ihrem Privatvermögen?
- Insolvenz: Inwiefern haften Gesellschafter bei einer Insolvenz?
- Verluste: Wer trägt die Verluste einer GmbH?
- Vermögen: Wem gehört das Vermögen einer GmbH?
- Forderungen: Können Forderungen von Dritten gegen einen Gesellschafter direkt gestellt werden?
- Entlohnung: Inwiefern kann ein Gesellschafter Gehalt von einer GmbH bekommen?
- Kündigung: Unter welchen Umständen kann ein Gesellschafter gekündigt werden oder selbst kündigen?
- Nachhaftung: Wie lange haftet ein Gesellschafter nach dem Ausscheiden aus einer GmbH?
- Rechte und Pflichten: Was müssen Gesellschafter tun und was dürfen sie?
- Geschäftsführung: Ist es für Gesellschafter möglich, Geschäftsführer abzuberufen oder zu kündigen?
In diesem Blog werden wir die Frage Nr. 8 zur Nachhaftung genauer beleuchten.
Immer wieder kommen Gesellschafter auf uns zu, die ein Ende des Unternehmens absehen und sich rechtzeitig zurückziehen möchten, bevor ihnen größerer Schaden entsteht. Dies entsteht in der Regel durch strategische Differenzen mit den anderen Gesellschaftern, es kann aber auch sein, dass eine Insolvenz absehbar ist.
Im Falle einer Insolvenz wird bei einer GmbH zunächst geprüft, ob die Stammeinlage voll erbracht wurde. Ist dies der Fall, entstehen aus dem Gesellschafterverhältnis heraus keine weiteren Forderungen. Ist dies jedoch nicht der Fall, wird der Insolvenzverwalter den fehlenden Betrag nachfordern. Dies ist jedoch die maximale Höhe, an der ein Gesellschafter an den offenen Forderungen einer GmbH beteiligt werden kann.
Davon gibt es nur eine Ausnahme: Wenn ein Gesellschafter einer GmbH sich aktiv in die Gesellschaft einmischt und der Geschäftsführung insolvenzverursachende Weisungen oder rechtswidrige Weisungen erteilt, kann er dennoch in die Haftung genommen werden.
Eine insolvenzverursachende Weisung könnte z.B. die Aufforderung an die Geschäftsführung sein, noch Verbindlichkeiten einzugehen, obwohl klar schon klar ist, dass diese nicht zurückgezahlt werden können.
Eine rechtswidrige Weisung würde z.B. entstehen, wenn ein Gesellschafter aus seinen Gewinnanspruch besteht, obwohl dadurch eine Unterbilanz entsteht. Hierdurch kommt er in die sogenannte Unterkapitalisierungshaftung.
Ansonsten endet die Haftung eines Gesellschafters in einer GmbH in jedem Fall mit dem Austritt aus dem Unternehmen. Diese Begrenzung ist einer der entscheidenden Unterschiede zu anderen Gesellschaftsformen wie z.B. der OHG (Offene Handelsgesellschaft) und Kommanditgesellschaft. Denn bei diesen Unternehmensformen reicht ein Austritt aus dem Unternehmen reicht nicht, um allen Verpflichtungen aus dem Weg zu gehen. Statt dessen haften die Gesellschafter einer OHG oder Kommanditgesellschaft zum Schutz der Kreditoren auch nach ihrem Ausscheiden noch für alle Verbindlichkeiten, die während der Mitgliedschaft entstanden sind.
Allerdings ist diese sogenannte »Nachhaftung« zeitlich begrenzt: Gemäß §160 HGB (Handelsgesetzbuch) endet die Nachhaftungsfrist fünf Jahre nach dem Ausscheiden.
Das bedeutet zum Beispiel: Wenn eine OHG innerhalb der oben genannten Nachhaftungsfrist in die Insolvenz geht, können die bereits ausgeschiedenen Gesellschafter für alle Verbindlichkeiten, die noch während ihrer Mitgliedschaft entstanden sind, haftbar gemacht werden. Ein schneller Ausstieg bei absehbarer Insolvenz ist daher bei diesen Gesellschaftsformen keine Lösung, um der Haftung zu entgehen. Bei einer GmbH hingegen ist dies nicht der Fall, und das ist einer der Gründe, warum die GmbH so eine beliebte Gesellschaftsform ist.
Zögern Sie nicht, uns anzusprechen, wenn Sie wissen möchten, welche Verpflichtungen Sie eingehen, wenn Sie Gesellschafter/in einer GmbH werden möchten – oder einen Ausstieg aus dem Gesellschaftervertrag planen. Wir beraten Sie gern umfassend! Über unser Kontaktformular[1] können Sie ein Erstgespräch buchen und sich informieren.
Rechtsanwalt Sandro Dittmann
Fachanwalt für Steuerrecht
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