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OLG Celle: Gründungskosten von 60 % des Stammkapitals einer GmbH sind unzulässig

Veröffentlicht am: 27. Januar 2015 von: Sandro Dittmann Kategorie(n): Blog, Gesellschaftsrecht

Übernahme der Gründungskosten stellt einen Verstoß gegen den Grundsatz der Kapitalaufbringung und Kapitalerhaltung dar

Das Oberlandesgericht Celle hat in seinem Beschluss vom 22.10.2014, Az. 9 W 124/14, zur Frage der Höhe der Gründungskosten bei Gründung einer GmbH Stellung genommen.

Was war geschehen?

In der Gesellschafterversammlung einer KG wurde beschlossen, dass diese in eine GmbH mit einem Stammkapital von 25.000 € umgewandelt wird. Bei diesem Gesellschafterbeschluss wurde vereinbart, dass die neue GmbH die bei der Gründung entstehenden Kosten in Höhe von bis zu 15.000 € übernehmen soll. Daraufhin wurde von der KG beim Handelsregister der Formwechsel beantragt.

Dieser Antrag wurde vom Registergericht mit einer Zwischenverfügung gerügt, weil die Übernahme der Gründungskosten von 60 % unangemessen hoch sei.

Dagegen legte die KG Beschwerde ein.

Die Beschwerde hatte auch beim OLG Celle keinen Erfolg.

Die Begründung des Gerichtes

Die im Gesellschaftsvertrag vorgesehene Übernahme der Gründungskosten in Höhe von 15.000 € stellt einen Verstoß gegen § 30 GmbHG und damit gegen den Grundsatz der Kapitalaufbringung und Kapitalerhaltung dar. Das Stammkapital muss erfolgreich eingebracht werden und es darf später nicht an die Gesellschafter ausbezahlt werden, damit das Kapital und die Vermögensreserven für die Gläubiger der Gesellschaft erhalten werden.

Eine gewisse Kostenübernahme für die Gründung kann selbstverständlich im Gesellschaftsvertrag vereinbart werden und ist von der Bindung des § 30 GmbHG befreit. Diese Kosten müssen dann jedoch angemessen sein. Eine derartige Kostengrenze ist, außer bei einer UG, nicht gesetzlich geregelt, ist aber bei 60 % des Stammkapitals definitiv überschritten. Denn dann wird die Mindesthaftungsmasse zu sehr verkleinert und es ist nicht mehr mit § 30 GmbHG vereinbar. Auch wenn bereits vorher eine Gesellschaft besteht und diese nur umgewandelt wird, kann dies nicht zu einer anderen Beurteilung oder zu einer Umgehung des § 30 GmbHG führen. Schließlich sind die Gläubiger auch in diesem Fall genauso schützenswert, als wenn eine neue Gesellschaft gegründet wird.

Bei einer derartigen Umwandlung entstehen vor allem Gründungsberatungs-, Notar- und Gerichtskosten. Dieser Gründungsaufwand kann gemäß § 26 Abs. 2 AktG analog einer GmbH aufgetragen werden, welche dann die Gesellschaft anstelle der Gesellschafter trägt. Diese Kosten dürfen jedoch nur kraft Gesetz oder nach Art und Umfang angemessen von der Gesellschaft übernommen werden. Diese Angemessenheitsgrenze beträgt in der Praxis 10 % von dem Stammkapital. Bei diesem Wert gibt es von dem Registergericht keine Beanstandungen.

Praxistipp vom Fachanwalt

Durch den Beschluss des OLG Celle ist die Unangemessenheit jedenfalls für 60 % des Stammkapitals obergerichtlich entschieden worden. Weiterhin nicht entschieden ist jedoch die Frage, wie die Sache bei der Überschreitung der Gründungskosten von 10 % des Stammkapitals, jedoch bei Unterschreitung der 60 % des Stammkapitals zu bewerten ist. Es besteht lediglich Rechtssicherheit bei einem Betrag von 10 % des Stammkapitals bei den Gründungskosten.

Es könnte jedoch eine komplette Kostenübernahme durch die Gesellschaft ermöglicht werden, wenn eine Umwandlung oder eine Sachgründung gegeben ist, weil dort regelmäßig Werte über dem Mindeststammkapital von 25.000 € eingebracht werden.

Auch hier gilt – eine gute Beratung erspart nachträgliche Probleme.


Rechtsanwalt Sandro Dittmann
Fachanwalt für Steuerrecht
Fachanwalt für Handels- & Gesellschaftsrecht

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