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Die Sozialversicherungspflicht von Sportlern im Verein – Vertragsarten

Sandro Dittmann
Rechtsanwalt · Fachanwalt für Steuerrecht · Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Jeder Sportverein wird regelmäßig von einem Sozialversicherungsprüfer überprüft. Wenn die Anmeldung ins Haus kommt gehen bei vielen Vereinen die Alarmglocke an.

Leider zu Recht. Zahlreiche Vereine werden mit hohen Nachzahlungen konfrontiert, die nicht selten das weitere Bestehen des Vereines in Frage stellen. Dabei stellen die Prüfer vermeintlich sozialabgabenfreie Vergütungen als abgabenpflichtig dar.

Gerade die jüngere Rechtsprechung gibt Vereinen jedoch Argumentationshilfen an die Hand, so dass Vergütungen an Sportler sozialabgabenfrei bleiben.

Zunächst sind jedoch die sozialversicherungsrechtlichen Grundregeln darzustellen.

Abgabenfrei sind Zahlungen nur in drei Fällen:

  • Der Amateursportler wird nur aufgrund der mitgliedschaftsrechtlichen Vereinsbindung tätig und die Vergütung ist gering.
  • Der Sportler ist selbstständig tätig, steht also in keinem Beschäftigungsverhältnis.
  • Oder es handelt sich um bloßen Aufwandsersatz. Hierunter fallen die Erstattung nachgewiesener Fahrtkosten oder Erstattungen für Sportbekleidung.

Im Sportbereich wird regelmäßig zwischen Vertrags- und Lizenzspielern, Vertragsamateuren und Amateursportlern unterschieden.

Vertrags- und Lizenzspieler

Vertrags- und Lizenzspieler werden – wie der Name nahelegt – aufgrund eines mit dem Verein abgeschlossenen Vertrags tätig.

Es besteht ein Dienstverhältnis und die Spieler erhalten monatlich laufende Vergütungen.

Charakteristisch für diese Art Spieler ist das Bestehen zweier Vertragsverhältnisse – das mitgliedschaftsrechtliche Vertragsverhältnis aus der Vereinsmitgliedschaft und das Dienstverhältnis.

Rechtsfolge hiervon ist die Feststellung eines entgeltlichen Beschäftigungsverhältnisses, welches der Sozialversicherungspflicht unterliegt.

Vertragsamateure

Ein (zusätzliches) Vertragsverhältnis wird auch bei den so genannten Vertragsamateuren angenommen.

Die Tätigkeit der Sportler ist auch hier einzelvertraglich geregelt – allerdings erhalten die Sportler nur eine geringe Vergütung, so dass sie aus diesen Einkünften ihren Lebensunterhalt nicht bestreiten können.

Trotz allem wird auch bei den Vertragsamateuren ein sozialversicherungsrechtlich relevantes Beschäftigungsverhältnis angenommen.

Die hierfür notwendige Weisungsgebundenheit ergibt sich dabei regelmäßig aus der vertraglich übernommenen Verpflichtung zur intensiven Mitarbeit nach den Anordnungen des Vereins. Diese Mitarbeit wird regelmäßig über die bloße Mitgliedschaftspflicht hinausgehen.

Nach  Auffassung der Prüfer spielt es dabei auch keine Rolle, wie hoch die Zahlungen ausfallen oder ob diese Zahlungen – wie regelmäßig – von Dritten erbracht werden (Sponsorenzahlung).

Auch phantasievolle Bezeichnungen führen an der Abgabenpflicht nicht vorbei – egal ob die Zahlung als Tor-, Auflauf-, Sieges- oder Nichtabstiegsprämie bezeichnet wird.

Amateursportler

Die dritte Vertragsart, die am häufigsten bei Freizeitvereinen anzutreffen ist, betrifft den so genannten Amateursportler.

Der Amateursportler ist lediglich als normales Vereinsmitglied für den Verein aktiv.

Dabei gibt es regelmäßig keine schriftlichen Vereinbarungen und der Sport wird ohne wirtschaftlichen Hintergrund ausgeübt.

Hier ist es wichtig, welcher Art die Sportaktivität ist und in welchem Umfang diese ausgeübt wird. Wird diese nur im Rahmen der Mitgliedschaft ausgeübt, ohne das zusätzliche – auch mündliche – Vereinbarungen bestehen, besteht grundsätzlich kein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis.

Praxistipp vom Fachanwalt für Steuerrecht:

Vereine sollten ihre Verträge durch versierte Fachleute überprüfen lassen.

Besteht die Gefahr, dass Vertragsverhältnisse als sozialversicherungspflichtig eingestuft werden, sollte sofort gehandelt werden – anderenfalls drohen hohe Nachzahlungen.

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