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Auch neu angespartes Sparguthaben unterliegt dem Insolvenzbeschlag und gehört damit zur Insolvenzmasse

Veröffentlicht am: 2. November 2013 von: Sandro Dittmann Kategorie(n): Insolvenzrecht, Urteile

Der Bundesgerichtshof stellt klar, dass angespartes Guthaben im Insolvenzverfahren keinen Schutz genießt

Der entschiedene Sachverhalt kommt in der Praxis sehr häufig vor. Während des Insolvenzverfahrens spart der Insolvenzschuldner auf einem separaten Konto ein Guthaben an, dass er aus seinen unpfändbaren monatlichen Einkünften generiert.

Der Bundesgerichtshof stellte jetzt klar, dass dieses Guthaben dem Insolvenzbeschlag unterliegt. Ein Schutz vor Zwangsvollstreckung und damit einhergehend ein Schutz vor dem Insolvenzbeschlag sei nicht gegeben, auch wenn das Guthaben aus unpfändbaren Einkünften des Schuldners resultiert (Beschluss des BGH vom 26.09.2013, Az. IX ZB 247/11).

Durch die Einzahlung des Geldes auf ein separates Konto erwirbt der Schuldner einen Auszahlungsanspruch gegen das Kreditinstitut – und dieser unterliegt dem Insolvenzbeschlag.

Pfändungsschutz erlischt, sobald Geld vom P-Konto auf ein anderes Konto überwiesen wird

Durch die Einführung des Pfändungsschutzkonto (sogenanntes P-Konto) zum 01.01.2012 hat sich hieran auch nichts geändert. Zwar kann sich auf dem P-Konto durch die bescheinigten Freibeträge ein Sparbetrag ergeben – sobald dieser jedoch auf ein separates Konto überwiesen wird, erlischt der Pfändungsschutz.

Informieren Sie sich also besser vor Beginn des Insolvenzverfahrens über die bestehenden Rechte und Pflichten.


Rechtsanwalt Sandro Dittmann
Fachanwalt für Steuerrecht
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