Erlass der Gewerbesteuer bei Sanierungsgewinnen

Veröffentlicht am: 11. Oktober 2013 von: Sandro Dittmann
Kategorie(n): Steuerrecht

Unternehmen haben keinen Anspruch auf Erlass durch die zuständigen Kommunen

Ein Erlass der aus einem Sanierungsgewinn resultierenden Steuerpflicht ist im BMF-Schreiben vom 27.03.2003 geregelt – allerdings gilt dieses ausdrücklich nicht für die Gewerbesteuer.

Nachdem die Sanierung des Unternehmens geschafft ist, kommt oftmals das böse Erwachen in Form der Steuerbescheide. Das Finanzamt und dem folgend die Kommunen verlangen Steuern, die auf den angefallenen Sanierungsgewinn entfallen.

Während die Finanzämter aufgrund des BMF-Schreibens vom 27.03.2003 in der Regel einen Erlassantrag positiv entscheiden, haben es Unternehmen bei den Kommunen und deren Gewerbesteuer deutlich schwerer.

Die für die Gewerbesteuer zuständigen Kommunen haben es bisher gescheut, eindeutige Entscheidungen zugunsten der Unternehmen zu treffen.

Umso erfreulicher ist es, dass nunmehr vermehrt Entscheidungen von Kommunen zugunsten der Unternehmen getroffen werden und die Gewerbesteuer, die aus dem Sanierungsgewinn resultiert, erlassen wird.

Ein Rechtsanspruch auf einen Erlass besteht (leider) nicht – es ist eine reine Ermessensentscheidung einer jeden Kommune.

Der Gesetzgeber hat die ehemals existierende gesetzliche Regelung aufgehoben – stattdessen kam es zum benannten BMF-Schreiben, dass den Erlass der Steuerschuld unter bestimmten Voraussetzungen regelt. Da das Bundesministerium für Finanzen aber für die Gewerbesteuer nicht zuständig ist, ist das BMF-Schreiben nicht direkt anwendbar.

Der Unterzeichner konnte nunmehr in mehreren Fällen, zuletzt bei der Stadt Neustadt in Sachsen, erreichen, dass die Gewerbesteuer erlassen wird.

Eine kompetente Beratung und Vertretung ist in diesen Fällen unerlässlich. Eine Hinzuziehung eines Steuerexperten in Sanierungsfällen sollte deshlab bereits frühzeitig erfolgen – um den Sanierungserfolg im Nachgang durch hohe Steuerbelastungen nicht zu gefährden.

Wir sind in diesem Bereich bundesweit tätig – sprechen Sie uns an.

Rechtsanwalt Sandro Dittmann
Fachanwalt für Steuerrecht
Fachanwalt für Handels- & Gesellschaftsrecht

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