Welche Punkte müssen dabei beachtet werden um der Haftung zu entgehen
Auch wenn der Geschäftsführer einen aus seiner Sicht passenden, fachlich kompetenten und unabhängigen Berater gefunden hat, treffen ihn noch immer weitere Pflichten:
Der Geschäftsführer darf nach Auffassung des Bundesgerichtshofs der Fachkompetenz des Beraters nicht ohne Weiteres vertrauen und sich dem Ergebnis der Beratung entsprechend verhalten. Er ist verpflichtet, den erhaltenen Rechtsrat einer „sorgfältigen“ Plausibilitätskontrolle zu unterziehen.
Wie genau dies aussehen soll bzw. welche Voraussetzungen hierbei erfüllt sein müssen, ist noch immer streitig.
Will ein Geschäftsführer seiner Haftung entgehen, sollte er folgende Punkte beachten:
- Der Geschäftsführer sollte darauf achten, dass ihm eine schriftliche Ausarbeitung des Beraters vorliegt. Eine mündliche Beratung lässt sich nur schwer nachweisen. Zudem ist bei komplizierten und komplexen Sachverhalten eine nur mündliche Beratung schwer vermittelbar – jeder Berater wird hier eine entsprechende Handlungsanweisung vorbereiten und schriftlich zur Verfügung stellen.
- Liegt eine schriftliche Ausarbeitung vor, ist diese vom Geschäftsführer zu prüfen – insbesondere der zugrunde gelegte Sachverhalt muss inhaltlich auf Vollständigkeit und Richtigkeit geprüft werden. Damit ist klar, dass die Ausarbeitung des Beraters den genauen Sachverhalt auch darstellen muss – lediglich juristische Ausführungen ermöglichen eine solche Kontrolle nicht. Die Sachverhaltsüberprüfung muss sich insbesondere auf eventuell eingetretene Änderungen erstrecken.
- Die Ausarbeitung muss frei von Widersprüchen sein. Sie darf keine Begründungslücken aufweisen. Der Berater muss sich ausführlich mit der obergerichtlichen Rechtsprechung und der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes auseinandergesetzt haben.
- Eine Delegation dieser Prüfung auf andere Mitarbeiter, z.B. eine eigene Rechtsabteilung, sollte nur in Ausnahmefällen erfolgen.
- Nachfragen und erkennbare Probleme sind durch den Geschäftsführer mit dem Berater zu klären – können diese nicht geklärt werden, muss notfalls eine zweite Expertenmeinung eingeholt werden.
- Über die erfolgte Prüfung sollte ein schriftlicher Aktenvermerk gefertigt werden. Damit kann in einem möglichen Haftungsprozess nachgewiesen werden, dass den Geschäftsführer kein Verschulden trifft.
Rechtsanwalt Sandro Dittmann
Fachanwalt für Steuerrecht
Fachanwalt für Handels- & Gesellschaftsrecht
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