Wann sollten Geschäftsführer und Vorstände sich rechtlich beraten lassen?

Veröffentlicht am: 29. Juli 2013 von: Sandro Dittmann
Kategorie(n): Gesellschaftsrecht

Der Geschäftsführer muss seine eigenen Grenzen erkennen und dann Rechtsberatung in Anspruch nehmen

Wann genau muss der Geschäftsführer bzw. Vorstand nun Beratungsbedarf erkennen? Hierzu gehen die Auffassungen weit auseinander – dies ist für den Geschäftsführer nicht nur misslich, sondern kann gefährlich werden.

Übernahmeverschulden

Die weiteste Auffassung geht davon aus, dass jeder Geschäftsführer das Gespür dafür haben muss, wann es zu problematischen, rechtlichen Fragestellungen kommt. Erkennt der Geschäftsführer den Handlungsbedarf nicht, wird seine Haftung damit begründet, dass er ein Amt inne hat, zu dem er nicht befähigt ist (Übernahmeverschulden).

Diese Auffassung geht deutlich zu weit. Nicht jeder Geschäftsführer kann rechtlich brisante Fragen erkennen oder hat erworbene Rechtskenntnisse.

Grenzen erkennen und externen Rat suchen

Allerdings – der Geschäftsführer muss seine eigenen Grenzen erkennen. Sieht er sich neuen Sachverhalten gegenüber (z.B. der erste Abschluss eines großen Immobiliengeschäfts oder eine neue steuerliche Gestaltung), ist er gehalten, sich einen fachkundigen Berater zu suchen.

Kann er intern, z.B. durch eine bestehende Rechtsabteilung, keinen ausreichenden Rat erhalten, muss ein externer Berater hinzu gezogen werden.

Probleme entstehen dann, wenn der Geschäftsführer bestehenden Beratungsbedarf nicht erkennt – ein klassisches Beispiel: Ein Unternehmen in der Krise.

Beratungsbedarf bei Unternehmenskrisen

Ist eine Krisensituation gegeben, hat der Geschäftsführer eine bestehende Insolvenzantragspflicht zu prüfen und im Falle des Vorliegens von Insolvenzantragsgründen unverzüglich Insolvenzantrag zu stellen.

Der Bundesgerichtshof stellt hierzu klar: Der Geschäftsführer muss „sein“ Unternehmen so organisieren, dass ihm „die zur Wahrnehmung seiner Pflichten erforderliche Übersicht über die wirtschaftliche und finanzielle Situation der Gesellschaft jederzeit möglich ist“.

Im Ergebnis heißt das, dass er aus seiner Organisation heraus sowohl die Anzeichen einer Krise als auch das Vorliegen von Insolvenzgründen (Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung) erkennen können muss.

Erkennt er Anhaltspunkte für eine unzureichende Liquidität, muss er die Zahlungsfähigkeit oft anhand einer Liquiditätsbilanz überprüfen. Verliert die Gesellschaft Vermögen, muss er eine Fortführungsprognose prüfen (positiv oder negativ) und eine Überschuldungsbilanz aufstellen.

Regelmäßig endet an dieser Stell die eigene Kompetenz des Geschäftsführers – hier hilft nur der fachkundige Rat von Spezialisten. Wie der Berater auszuwählen ist, ist Gegenstand von Teil 3: Haftung von Geschäftsführern und Vorständen – welcher Berater ist der richtige?der Reihe.

Rechtsanwalt Sandro Dittmann
Fachanwalt für Steuerrecht
Fachanwalt für Handels- & Gesellschaftsrecht

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