EuGH: Verteidigung von Geschäftsführer und Prokurist ist keine Leistung an die Gesellschaft

Veröffentlicht am: 14. April 2013 von: Sandro Dittmann
Kategorie(n): Steuerrecht, Urteile

Ein Vorsteuerabzug aus Rechnungen von Strafverteidigern an die Gesellschaft, denen einen Vertretung des Geschäftsführers oder eines Prokuristen zugrunde liegen, ist nicht möglich. Das stellte der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 22.2.2013 klar. Nachdem bereits deutsche Gerichte mehrfach über diese Frage zu entscheiden hatten, wurde deren Praxis nun vom obersten Europäischen Gericht bestätigt (Aktenzeichen C-104/12).

Verteidiger handelt nicht für die Gesellschaft

Im Ausgangssachverhalt hatten Strafverteidiger den Gesellschaftergeschäftsführer einer GmbH und den Prokuristen der GmbH wegen des Vorwurfs der Bestechung im Zusammenhang mit einer Auftragsvergabe an die GmbH verteidigt. Die Abrechnung erfolgte sodann gegenüber der GmbH.

Dieser gängigen Praxis wurde nun eine eindeutige Absage erteilt: Die Dienstleistungen des Rechtsanwalts hatten nur den Zweck, strafrechtliche Sanktionen gegen die handelnden natürlichen Personen zu verhindern. Damit werde gerade keine Leistung direkt an die Gesellschaft erbracht, so dass dem Unternehmen kein Anspruch auf den begehrten Vorsteuerabzug besteht.

Praxistipp:

Die Entscheidung hat für die Begleitung von Strafverfahren, insbesondere in den Bereichen der Steuerstrafverfahren, erhebliche Auswirkungen.

Die bisher übliche Praxis der Übernahme der Kosten durch das Unternehmen wird zwar nicht die Basis entzogen – allerdings muss anders finanziell kalkuliert werden.

Bei eigenem Interesse der Gesellschaft ist Kostenübernahme weiterhin möglich

Unberührt von dieser Entscheidung dürfte die Frage des Betriebsausgabenabzuges sein – wenn das Unternehmen ein eigenes Interesse an dem erfolgreichen Ausgang des Strafverfahrens hat oder nach zivilrechtlichen Grundsätzen verpflichtet war, die entstehenden Kosten zu übernehmen, ist der Ansatz der Kosten als Betriebsausgabe weiterhin möglich.

Zu beachten ist aber ab sofort, dass der Vorsteuerabzug nicht mehr gewährt wird – es ist zu erwarten, dass die Finanzämter im Rahmen von Betriebsprüfungen auf diese Fragen genau achten werden.

Rechtsanwalt Sandro Dittmann
Fachanwalt für Steuerrecht
Fachanwalt für Handels- & Gesellschaftsrecht

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