Die Haftung des Geschäftsführers einer GmbH – Teil 4

Veröffentlicht am: 11. April 2013 von: Sandro Dittmann
Kategorie(n): Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht

Ausweg außergerichtliche Schuldenbereinigung oder Privatinsolvenz?

Die Haftungsreihe zeigt, dass die Stellung als Geschäftsführer mit erheblichen Risiken verbunden ist – diese sind zwar kalkulierbar, aber nicht vollständig auszuschließen.

Hohe Risiken besonders wenn Geschäftsführes gleichzeitig Anteilseigner ist

Gerade in kleinen Gesellschaften, in denen der Geschäftsführer auch Anteilseigner ist, führt die Insolvenz der Gesellschaft nicht selten auch zu erheblichen persönlichen Konsequenzen im privaten Bereich des Geschäftsführers.

Ein Grund dafür – das „Herz hängt am Unternehmen“. Verständlich und menschlich nachvollziehbar, die Rechtsprechung ist hier jedoch unbarmherzig.

Was also tun, wenn die persönliche finanzielle Situation des Geschäftsführers ebenfalls problematisch wird?

Drohen dem Geschäftsführer finanzielle Konsequenzen gilt – nur der Fachmann kann helfen!

Ist noch ein finanzieller Spielraum vorhanden, sollte mit allen Gläubigern gemeinsam die Schuldenbereinigung besprochen werden – ein Betrag X wird quotal auf alle Gläubiger verteilt, um ein Insolvenzverfahren abzuwenden.

Ein Tipp vom Fachmann: Es sollten ausschließlich ernstgemeinte und sinnvolle Vorschläge unterbreitet werden. Faustregel: Unterbreiten Sie nur einen Vorschlag, den Sie auch selbst als Unternehmer ernsthaft in Erwägung ziehen würden.

Verhandlungen mit Gläubigern sollten durch Anwalt erfolgen

Wichtig auch – der Fachmann unterbreitet nicht einfach einen Vorschlag per Post. Er verhandelt bereits im Vorfeld telefonisch und „klopft“ das Einigungspotential ab. Diese Vorgehensweise ist zwar zeitintensiv – aber erfolgversprechend.

Sprechen Sie uns an – wir beraten in diesem Bereich bereits seit vielen Jahren und sind zudem selbst als Insolvenzverwalter tätig – wir wissen also worauf es ankommt und kennen die Fallstricke des Insolvenzrechts. So entwickeln wir gemeinsam mit Ihnen erfolgreiche Strategien.

Rechtsanwalt Sandro Dittmann
Fachanwalt für Steuerrecht
Fachanwalt für Handels- & Gesellschaftsrecht

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