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Gesellschaftsrecht

Die Haftung des Geschäftsführers einer GmbH – Teil 1

Sandro Dittmann
Rechtsanwalt · Fachanwalt für Steuerrecht · Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Viele Geschäftsführer unterschätzen die persönlichen Haftungsrisiken, die auch bei einer GmbH bestehen

Der Geschäftsführer einer GmbH ist zahlreichen Haftungsrisiken ausgesetzt. Dieses Risiko wird besonders in der Krise und der Insolvenz der GmbH deutlich – der Geschäftsführer haftet dann schnell mit seinem Privatvermögen. Nur der gut beratene Geschäftsführer kann diese Risiken minimieren oder ausschalten.

Haftung bei verspätetem Insolvenzantrag

Im ersten Teil des Beitrages geht es um die Haftung, die aus der nicht rechtzeitigen Stellung des Insolvenzantrages resultiert. Liegt einer der im Gesetz definierten Insolvenzgründe – Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung – vor, so ist der Geschäftsführer verpflichtet, unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 3 Wochen, beim zuständigen Insolvenzgericht einen Insolvenzantrag zu stellen.

Die Gesellschaft ist zahlungsunfähig, wenn sie mehr als 10 Prozent der fälligen Verbindlichkeiten nicht pünktlich bezahlen kann. Eine Überschuldung liegt vor, wenn die Verbindlichkeiten das vorhandene Aktivvermögen der Gesellschaft, also das Vermögen, übersteigt. Die Antragspflicht besteht sogar dann noch, wenn noch liquide Mittel (z.B. als Kassenbestand oder Guthaben auf einem Geschäftskonto) zur Bezahlung der laufenden Verbindlichkeiten vorhanden sind.

Der Geschäftsführer persönlich ist in der Pflicht

Versäumt der Geschäftsführer diese Frist und stellt den Antrag somit verspätet, hat er den Gläubigern den Schaden zu ersetzen, der durch die verspätete Insolvenzantragstellung entstanden ist. Diese Haftung ist dann nicht auf ein Unternehmen beschränkt, sondern ist vielmehr unbeschränkt – mit dem Gesamtvermögen des Geschäftsführers

Dieser Schaden wird dabei nicht durch den einzelnen Gläubiger geltend gemacht, sondern vom Insolvenzverwalter der GmbH.

Wichtig dabei – Die Insolvenzantragspflicht trifft den Geschäftsführer persönlich. Eine Amtsniederlegung oder ähnliche Handlungen entbindet nicht von der bestehenden Antragspflicht! Einer Weisung der Gesellschafter, wonach er keinen Antrag stellen darf, ist unzulässig und darf durch den Geschäftsführer nicht beachtet werden.

Insolvenzverschleppung ist strafbar!

Durch die Insolvenzverschleppung macht sich der Geschäftsführer des Weiteren strafbar wegen vorsätzlicher Insolvenzverschleppung. Stellt er den Antrag nicht rechtzeitig und geht weitere Vertragsverhältnisse ein, kommt auch eine Strafbarkeit wegen Eingehungsbetrug in Betracht.

Es gibt also ein hohes Risiko, dem auch ein Geschäftsführer einer GmbH ausgesetzt ist. Er kann eine Vielzahl von Pflichten verletzen.

Sie über diese Pflichten zu informieren und Lösungsmöglichkeiten – auch in einer Krise – zu finden, ist unsere Aufgabe. Sie sollten sich daher unbedingt anwaltlich beraten lassen. Als Insolvenzverwalterkanzlei sind wir in der Lage, auch über den Tellerrand hinauszusehen und Lösungsmöglichkeiten zu finden – Lösungen, die auch außerhalb eines Insolvenzverfahrens liegen.

Kommen Sie auf uns zu – Wir beraten Sie gern!

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