Neues zur Treuhandabrede im Steuerrecht

Veröffentlicht am: 20. Januar 2013 von: Sandro Dittmann
Kategorie(n): Gesellschaftsrecht, Steuerrecht

Auch eine formunwirksame Treuhandabrede kann erhebliche Probleme verursachen!

Der Bundesgerichtshof hat sich im Rahmen eines Strafprozesses mit einer typischen Fallgestaltung auseinandergesetzt – eine Treuhandabrede bei einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH).

Der vereinfachte Sachverhalt: A vereinbarte mündlich mit B, dieser solle eine GmbH für ihn gründen und diese führen. Die Gelder für die Gründung wurden durch A aufgebracht, die Gewinne aus der Gesellschaft flossen im Späteren allein A zu – B erhielt lediglich ein Gehalt.

A und B wurden wegen Steuerhinterziehung verurteilt.

Hintergrund:

Die Zahlungen an A waren als verdeckte Gewinnausschüttungen zu beurteilen. A wurde als Gesellschafter angesehen. Damit minderten die Zahlungen an A nicht den Gewinn der Gesellschaft und A hätte die vereinnahmten Zahlungen selbst erklären und damit gegenüber dem Finanzamt angeben müssen. Das Besondere an dieser Fallgestaltung: Die mündlich getroffene Treuhandabrede war formunwirksam, sodass gesellschaftsrechtlich B Gesellschafter war und A eigentlich gar nichts hatte.

Der Bundesgerichtshof hat nun klargestellt, dies ist zum Zwecke der Besteuerung unerheblich. Eine Zuordnung kann über § 41 Absatz 1 in Verbindung mit § 39 Absatz 2 Nr. 1 Abgabenordnung erfolgen. Voraussetzung für die Zurechnung ist, der Treugeber kann nach dem Inhalt der formunwirksamen Abrede alle wesentlichen mit der Beteiligung verbundenen Rechte ausüben und durchsetzen und die Vertragsparteien haben die Vereinbarungen in vollem Umfang nachweislich durchgeführt.

Fazit:

Bei einer unwirksamen Treuhandabrede sind Zahlungen und damit steuerliche Folgen dann beim Treugeber (hier A) zuzurechnen, wenn die Vereinbarung tatsächlich gelebt wurde. Ob später eine Heilung der Formunwirksamkeit eintritt, ist nach Auffassung des BGH unerheblich.

Das heißt aber auch, dass sich die Parteien an ihrem tatsächlichen Verhalten festhalten lassen müssen. Im Fall konnten sich A und B nicht darauf berufen, dass steuerlich alles richtig behandelt wurde, da die Treuhandabrede ja schließlich formunwirksam sei. Dieser Einwand wurde vom BGH zurückgewiesen und beide verurteilt.

Tipp:

Gerade im Bereich der Treuhandabreden gehen die Beteiligten erhebliche Risiken ein. Eine Beratung vom Spezialisten im Gesellschaftsrecht und Steuerrecht ist gerade hier unerlässlich.

Rechtsanwalt Sandro Dittmann
Fachanwalt für Steuerrecht
Fachanwalt für Handels- & Gesellschaftsrecht

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