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Steuerrecht

Neues zur Beschränkung der Verlustverrechnung bei der Gewerbesteuer

Sandro Dittmann
Rechtsanwalt · Fachanwalt für Steuerrecht · Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte sich mit der Frage der Verfassungsmäßigkeit der Beschränkung der Verrechnung von vortragsfähigen Gewerbeverlusten zu beschäftigen.

Das Ergebnis – aus fiskalischer Sicht sehr erfreulich – die Beschränkung ist mit dem GG vereinbar. Das gilt nach Auffassung des BFH selbst dann, wenn es wegen der Begrenzung zu einem endgültig nicht mehr verrechenbaren Verlust kommt.

Der zu entscheidende Sachverhalt ist schnell erfasst – Die Klägerin vermietete als einzige wesentliche Betriebsgrundlage ein Flugzeug. Nach Aufgabe der Geschäftstätigkeit veräußerte sie das Flugzeug und beantragte, den entstandenen Gewerbeverlust in voller Höhe von den positiven gewerblichen Einkünften abzuziehen.

Dem trat – erwartungsgemäß – das Finanzamt entgegen und berücksichtigte den Gewerbeverlust nur im Rahmen der  sogenannten Mindestbesteuerung.

Das Urteil des BFH – zunächst erwartungsgemäß fiskalfreundlich, im Ergebnis jedoch zugunsten des Steuerpflichtigen: Die Anwendung der gewerbesteuerlichen Mindestbesteuerung verstößt nicht gegen Art. 3 I GG – das Finanzamt habe richtig gehandelt.

Praxistipp

Der Rechtsstreit endete entgegen der Erwartungen nicht sehr fiskalfreundlich – bei genauerem Hinsehen zeigen sich daraus für die Praxis interessante Ansätze.

In Fällen der sogenannten Definitivbelastung (Fälle, in denen die zeitliche Hinauszögerung des Verlustabzugs zur Folge hat, dass der ansonsten abziehbare Verlust überhaupt nicht mehr abgezogen werden kann) besteht nach Auffassung des BFH „bei besonderen Härten“ die Pflicht, die Steuer zu erlassen.

Die Begründung hierfür ist erfreulich – die Möglichkeit des Steuererlasses (§ 227 AO) ist entscheidend für die verfassungsrechtliche Zulässigkeit der Mindestbesteuerung.

Im Konkreten Fall entschied der BFH zugunsten der Klägerin, da der Veräußerungsgewinn Bestandteil eines einheitlichen Geschäftskonzepts war.

In der Praxis sollte daher in Fällen einer Definitivbelastung stets ein Antrag auf Erlass der Steuerverbindlichkeit in Betracht gezogen werden.

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