Vorsicht bei Scheckzahlungen ans Finanzamt

Veröffentlicht am: 4. Februar 2013 von: Sandro Dittmann
Kategorie(n): Steuerrecht, Urteile

Wer seine Steuerschulden mittels Scheck begleicht, kann unter Umständen mit zusätzlichen Kosten belastet werden — trotz rechtzeitigem Geldeingang!

Der Bundesfinanzhof entschied in seinem Urteil vom 28.8.2012, Az. VII R 71/11, zu Lasten eines Steuerpflichtigen, der seine fällige Umsatzsteuerzahlung mittels Scheck beglichen hatte.

Der zu zahlende Umsatzsteuerbetrag wurde mittels Scheck an das zuständige Finanzamt übermittelt und dem Konto der Finanzverwaltung am 10.11.2010 gutgeschrieben. Ungeachtet der damit einhergehenden pünktlichen Zahlung (bis zum 10. des Monats war der Betrag zu entrichten) wurde ein Säumniszuschlag berechnet, da die Zahlung nach Auffassung der Finanzverwaltung aufgrund der Gesetzesfiktion des § 224 Absatz 2 Nr. 1 Abgabenordnung (AO) erst als am 11.11.2010 bewirkt gilt.

Gegen diese Auffassung hat sich der Steuerpflichtige gewendet und den Abrechnungsbescheid angegriffen – der Bundesfinanzhof teilte jedoch die Auffassung der Finanzverwaltung.

Grundsätzlich gilt: Wird eine Steuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1% des abgerundeten rückständigen Steuerbetrags zu entrichten (§ 240 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AO). Bei Hingabe oder Übersendung eines Schecks gilt die Zahlung drei Tage nach dem Eingang desselben bei der Finanzbehörde als entrichtet (§ 224 Abs. 2 Nr. 1 Halbsatz 2 AO).

Nach Auffassung des BFH ist die Regelung eindeutig – der Gesetzgeber hat in § 224 Abs. 2 Nr. 1 AO eine generalisierende Regelung getroffen, wann eine durch Scheckeinreichung bewirkte Zahlung als entrichtet anzusehen ist.

Der Zahlungszeitpunkt wird daher fingiert, ohne das es auf die tatsächliche Gutschrift auf dem Konto der Finanzverwaltung ankommt.

Die gute Nachricht dabei – diese Fiktion des Zahlungszeitpunkts greift nicht nur zu Lasten, sondern auch zugunsten des Steuerpflichtigen. Erfolgt die Gutschrift also nach der 3-Tages-Frist, geht dies nicht zu Lasten des Steuerpflichtigen.

Praxistipp:

Eine Zahlung mittels Scheck sollte soweit wie möglich vermieden werden. Ist eine Scheckzahlung unausweichlich, beachten Sie unbedingt die 3-Tagesfiktion, um unnötige Säumniszuschläge zu vermeiden!

Rechtsanwalt Sandro Dittmann
Fachanwalt für Steuerrecht
Fachanwalt für Handels- & Gesellschaftsrecht

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