Beim Verkauf eines Unternehmens in Form einer Kapitalgesellschaft stehen zwei grundsätzliche Übergabearten zur Verfügung: der Share Deal und der Asset Deal. Bei Letzterem werden die Vermögensgegenstände einer Firma über eine Vielzahl individueller Verträge übernommen. Beim Share Deal hingegen reicht ein einzelner Vertrag – durch diesen wird das Unternehmen als Ganzes an einen neuen Eigentümer übertragen, indem die Gesellschaftsanteile an der Kapitalgesellschaft an den Übernehmer verkauft werden. Dieser Beitrag soll einen ersten Einblick in die rechtlichen Besonderheiten des Share Deals geben.
Vermögen, Verbindlichkeiten und Verträge gehen über
Bei einem Share Deal bleibt das Unternehmen – beispielsweise eine GmbH – als Ganzes bestehen, lediglich der Eigentümer wechselt. Da sich nur der Eigentümer hinter der Kapitalgesellschaft ändert, ändert sich auch an der Zuordnung der Aktiva und Passivposten nichts. Das Vermögen des Betriebs und seine Verbindlichkeiten bleiben bei der Kapitalgesellschaft. Geschützte Marken und Patente sowie Verträge der Firma, etwa mit Vermietern, Lieferanten und Arbeitnehmern, bleiben bestehen. Gleiches gilt für die Verträge mit Versicherungen. Etwas anderes gilt hier nur dann, wenn im Kaufvertrag anderslautende Klauseln vereinbart werden oder die Versicherung innerhalb einer Frist nach der Übergabe gekündigt wird. Wichtig für den Kaufvertrag: Ein Share Deal ist notariell zu beurkunden.
Risiko kalkulieren und minimieren
Insgesamt birgt ein Share Deal meist einen relativ geringen Verwaltungsaufwand und erlaubt zügige Übernahmen. Besonders für den Verkäufer bieten sich zudem oft Steuervorteile. Da alle Verbindlichkeiten bestehen bleiben, ergibt sich für den Käufer jedoch oft ein Risiko. Deshalb sollte im Vorfeld eines Deals eine genaue Prüfung durchgeführt werden – eine sogenannte Due Dilligence. Bestehen mögliche Haftungsansprüche Dritter oder ausstehende Steuerzahlungen, kann der Verkäufer vertraglich Garantien übernehmen. Dennoch: Gerade, wenn es um die Steuer geht, gilt der neue Eigentümer dem Finanzamt gegenüber als erster Ansprechpartner. Werden hierzu Vereinbarungen zwischen Käufer und Verkäufer getroffen, haben sie zwar für diese beiden Parteien Verbindlichkeit – das Finanzamt wird sich mit Forderungen in der Regel aber zunächst an den neuen Eigentümer wenden, der dann möglicherweise im Wege des Rückgriffs auf den Verkäufer zugehen kann.
Für den Käufer kann es sinnvoll sein, mit dem Verkäufer ein Wettbewerbsverbot zu vereinbaren. Üblicherweise wird in der allgemeinen Rechtsauffassung zwar davon ausgegangen, dass der Alteigentümer nach dem Verkauf in zeitlicher und räumlicher Nähe kein Konkurrenzunternehmen aufbauen und seine bestehenden Kunden mitnehmen sollte, doch eine klare gesetzliche Formulierung gibt es dazu nicht.
Share Deal – ein Fazit
Grundsätzlich lässt sich über den gelungenen Share Deal sagen, dass es dafür kein allgemein gültiges Schema gibt. Jeder Verkauf erfordert eine individuelle Prüfung und vertragliche Ausgestaltung. Aufgrund der zahlreichen Vorschriften, gesetzlichen sowie steuerlichen Regelungen und auch Fallstricke empfehlen wir, im Vorfeld eines Unternehmensverkaufs juristische Expertise an Bord zu holen.
Rechtsanwalt Sandro Dittmann
Fachanwalt für Steuerrecht
Fachanwalt für Handels- & Gesellschaftsrecht
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