Die Stundung der Verfahrenskosten im Insolvenzverfahren
Der BGH hat in seiner aktuellen Entscheidung vom 16.01.2014 klargestellt, dass die Verfahrenskostenstundung nur dann verweigert werden kann, wenn offensichtlich keine Restschuldbefreiung erlangt werden kann, Beschluss vom 16.01.2014 – IX ZB 64/12.
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