Kosten zur Ermittlung eines Grundstückswertes sind von der Bemessungsgrundlage steuerlich in Abzug zu bringen
Können Sachverständigenkosten zur Ermittlung eines Grundstückswertes als Nachlassverbindlichkeit abgezogen werden? Mit dieser Frage hatte sich der Bundesfinanzhof zu befassen. BFH, Az. II R 20/12. Im Ergebnis bejahte der BFH die Abzugsfähigkeit, wenn die Aufwendungen für den Sachverständigen im engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit dem Erbfall (dem Erwerb von Todes wegen beim Erben) stehen.
Im Rahmen der Festsetzung der Erbschaftsteuer hat das beklagte Finanzamt lediglich den Wert des Grundstückes zugrundegelegt, ohne die Kosten für die Wertermittlung zu berücksichtigen.
Dem ist der BFH entgegengetreten – die Kosten sind von der Bemessungsgrundlage in Abzug zu bringen.
Ein erwerbsmindernder Abzug setzt lediglich voraus, dass der enge zeitliche und sachliche Zusammenhang besteht.In Streitfällen sollte daher die Beauftragung eines Sachverständigen zeitnah nach dem Todesfall erfolgen.
Aber auch bei einer Beauftragung nach mehreren Jahren kann eine Abzugsfähigkeit noch gegeben sein – in diesen Fällen muss nachgewiesen werden, dass die Begutachtung noch im Zusammenhang mit der Regelung des Nachlasses steht.
Bei der Fertigung der Erbschaftsteuererklärung sollte daher immer ein versierter Fachanwalt für Steuerrecht zu Rate gezogen werden – jede abgezogene Nachlassverbindlichkeit hilft bares Geld sparen.
Rechtsanwalt Sandro Dittmann
Fachanwalt für Steuerrecht
Fachanwalt für Handels- & Gesellschaftsrecht
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