Die familiäre Unternehmensnachfolge kann eine heikle Angelegenheit sein. Da hängt viel von der guten Vorbereitung, der Einführung eines passenden Nachfolgers oder einer Nachfolgerin sowie der sorgfältigen Abstimmung mit der angehenden Erbengemeinschaft ab. Neben den zwischenmenschlichen und betriebswirtschaftlichen Herausforderungen muss sich die Unternehmerfamilie mit den rechtlichen Themen wie Unternehmens- oder Erbrecht auseinandersetzen.
Rechtsform und Gesellschaftsvertrag prüfen
Bei der Übertragung des Unternehmens vom Alt-Eigentümer auf einen oder mehrere Nachfolger kann es zur Änderung der Rechtsform kommen. Häufig tritt dies ein, wenn der Betrieb bisher als Einzelunternehmen geführt wurde und nun von mehreren Familienmitgliedern geleitet werden soll. Hier kann die Umwandlung zur Personen- oder Kapitalgesellschaft sinnvoll sein. Die Basis bildet dann der Gesellschaftsvertrag. Er regelt unter anderem die Befugnisse und Verantwortlichkeiten innerhalb des Unternehmens und muss bei der Umwandlung eines Einzelunternehmens in eine Gesellschaft aufgesetzt werden.
Besteht bereits ein solcher Vertrag, weil der Betrieb eine Personen- oder Kapitalgesellschaft ist, sollte dieser vor einer Nachfolge intensiv überprüft werden. Denn im Gesellschaftsvertrag kann beispielsweise die Anzahl der Nachfolger begrenzt sein, oder es wird im Testament ein Nachfolger benannt, der laut Gesellschaftsvertrag ausgeschlossen ist. Damit Nachfolgen gelingen, sollte das Dokument deshalb stets mit Testament, Schenkungsvereinbarung oder Erbvertrag abgeglichen und bei Bedarf angepasst werden.
Familiäre Nachfolge – eine Frage der Haftung
Mit der Übertragung eines Unternehmens übernimmt ein Nachfolger auch Haftung etwa für Löhne und Gehälter oder Steuerschulden. Wie weit die Haftung jeweils reicht, hängt von der Rechtsform des Unternehmens ab. Bestehen bei der Übergabe noch Haftungstatbestände, sollte vertraglich festgehalten sein, wie diese zwischen Vorgänger und Nachfolger geregelt werden.
Wichtig: Die Verteilung von Haftung oder ihr Ausschluss kann nur zwischen Übergeber und Übernehmer geregelt werden. Auf die generelle Haftung gegenüber Dritten hat dies keinen Einfluss, sie bleibt unverändert.
Nachfolge ohne Führungsposition
Mit „Nachfolge“ muss nicht zwangsläufig die Übertragung der Geschäftsführung gemeint sein. Familieninterne Nachfolger können auch als Gesellschafter ohne Führungsverantwortung in das Unternehmen eintreten. Dann sorgt beispielsweise ein Fremdgeschäftsführer für das Management des Betriebes und es muss ein Geschäftsführervertrag aufgesetzt werden. Eine Alternative bietet die Gründung einer Familienstiftung. Auch hier bleibt die Firma im Besitz der Familie und versorgt sie weiter mit Erträgen. Die Geschäftsleitung ist dabei jedoch von ihr abgekoppelt. Grundlage bildet die sogenannte Stiftungssatzung.
Auf Pflichtanteile achten
Oft baut ein Unternehmer seinen Nachfolger jahrelang auf und überträgt die Firma dann auf ihn. Doch auch andere Kinder, Ehegatten oder die Eltern haben im Erbfall ein Anrecht auf einen Pflichtanteil am Betrieb. Streit um solche Ansprüche kann die gesamte Nachfolgeregelung und damit das Fortbestehen des Unternehmens gefährden. Deshalb sollten hier einvernehmliche Lösungen gefunden werden. Die anderen Erben könnten sich beispielsweise vertraglich dazu verpflichten, gegen eine Ausgleichszahlung auf ihren Pflichtanteil am betrieblichen Vermögen zu verzichten. Ist keine gemeinsame Lösung möglich, bietet die Schenkung des Unternehmens eine Option. Erfolgt sie rechtzeitig, aktuell zehn Jahre vor dem Versterben des Übergebers, fallen die Unternehmenswerte nicht mit in den Pflichtanteil anderer Erben hinein.
Die Pension regeln
Bei der Übergabe der Firma sollte der bisherige Eigentümer auch an seine finanzielle Altersvorsorge denken. Hier gibt es entsprechende vertragliche Möglichkeiten, etwa die Übertragung des Unternehmens gegen feste und wiederkehrende Versorgungsleistungen. Oder der Nachfolger kauft seinem Angehörigen das Unternehmen zu einem Teil des Wertes ab – die sogenannte teilentgeltliche Veräußerung. Eine weitere Möglichkeit: Der Alt-Eigentümer überträgt zunächst nicht alle Anteile am Unternehmen. Damit behält er auch die Möglichkeit auf Entnahmen aus dem Ertrag – hier sollten Alt- und Jungunternehmer jedoch eine klare schriftliche Regelung treffen.
Rechtsanwalt Sandro Dittmann
Fachanwalt für Steuerrecht
Fachanwalt für Handels- & Gesellschaftsrecht
Gern beantworte ich Ihre Fragen – kontaktieren Sie mich!