Bundesgerichtshof: Steuerberater kann für die verspätete Insolvenzantragstellung seiner Mandanten haften
Ein Steuerberater kann auf Schadensersatz wegen verspäteter Insolvenzantragstellung dann in Anspruch genommen werden, wenn er seinem Mandanten gegenüber erklärt, dass „die Überschuldung lediglich bilanzieller Natur sei“. Stellt ein Steuerberater während seines Auftrages zur Erstellung der Steuerbilanz fest, dass sein Mandant überschuldet ist, muss er diesen auf die bestehende Insolvenzantragspflicht hinweisen – hat er selbst keine ausreichenden Kenntnisse um zu diesem Punkt zu beraten, sollte er zwingend fachlichen Rat einholen.
Vorsicht Insolvenzverschleppungshaftung!
Teilt er seinem Mandanten mit, dass die Überschuldung nur bilanziell sei und stellt der Mandant deswegen einen verspäteten Insolvenzantrag, macht sich der Steuerberater schadensersatzpflichtig. Es greift die Insolvenzverschleppungshaftung.
Der Schaden der Gesellschaft, der dann regelmäßig durch den Insolvenzverwalter geltend gemacht wird, bemisst sich nach der Differenz zwischen der Vermögenslage bei (verspätetem) Insolvenzantrag und dem Zeitpunkt, an dem tatsächlich bereits der Antrag hätte gestellt werden müssen.
Zwar soll grundsätzlich ein Mitverschulden des Geschäftsführers der GmbH berücksichtigt werden, aber eine nicht unerhebliche Mitschuld bleibt dem Steuerberater zugewiesen (BGH, Az. IX ZR 204/12).
Fazit:
Steuerberater sind bei „Krisenmandanten“ gut beraten, wenn ein Fachmann auf dem Gebiet des Insolvenzrechts eingeschaltet wird.
Rechtsanwalt Sandro Dittmann
Fachanwalt für Steuerrecht
Fachanwalt für Handels- & Gesellschaftsrecht
Gern beantworte ich Ihre Fragen – kontaktieren Sie mich!