Steht der Entschluss fest, sollte sich der Gründer über nachfolgende Punkte einer vertraglichen Regelung Gedanken machen:
Haftungsbeschränkung versus volles Risiko
Die Frage der Haftung ist eine der wichtigsten Überlegungen, die seitens des Gründers anzustellen ist.
Eine umfassende Haftungsbeschränkung ist zunächst gesetzlich nur bei den Kapitalgesellschaften möglich, da diese als eigene juristische Person selbst Haftungssubjekt für die Gläubiger sind. Aber auch hier ist die bereits erwähnte Sicherheitenstellung für Bankkredite zu beachten. Darüber hinaus wurde diese Beschränkung der Haftung auf das Gesellschaftsvermögen mittlerweile durch Rechtsprechung und Gesetzesänderungen auf vielfältige Art und Weise durchbrochen.
So ist bei Gründung einer GmbH im Rahmen der Kapitalaufbringung und der Kapitalerhaltung besondere Vorsicht geboten, da hier viele Fallstricke für Gründer liegen. Die Gesellschafter einer Personengesellschaft haften dagegen von Anfang an unbeschränkt mit ihrem gesamten privaten Vermögen für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft.
Der Gründer wird daher zunächst abschätzen müssen, wie risikoträchtig das geplante Gründungsvorhaben ist:
Gehört es einem besonders risikoreichen Wirtschaftszweig an oder ist das Risiko finanzieller Schäden gering? Erst wenn diese Frage ausführlich erörtert wurde, kann die Frage nach einer Haftungsbeschränkung beantwortet werden.
Zahl der Gründer
Will der Gründer ohne weitere Partner tätig werden, kommt zunächst die Rechtsform des Einzelunternehmens in Betracht. Bei diesem wird die unternehmerische Tätigkeit ohne weitere Teilhaber oder Partner, d.h. ohne gesellschaftsrechtliche Beteiligung anderer natürlicher oder juristischer Personen ausgeübt.
Bei Existenzgründungen mit einem oder mehreren Partnern sind die verschiedenen wechselseitigen Verpflichtungen vertraglich im Rahmen eines Gesellschaftsvertrages festzuhalten.
Firmierung
Als „Firma“ wird der Name des Unternehmens bezeichnet. Dieser wird in das Handelsregister eingetragen und muss eine Bezeichnung zur Definition der Unternehmenstätigkeit sowie einen Zusatz zum Gesellschaftsverhältnis enthalten. Bei Einzelunternehmen muss der Name und mindestens ein Vorname des Geschäftsinhabers angegeben sein.
Die Eintragungsfähigkeit des beabsichtigten Namens sollte bereits parallel zu den übrigen erforderlichen Gründungsschritten geprüft werden – Führt der beabsichtigte Name zu Irrtümern über das Unternehmen, über seine Rechtsform oder seine Tätigkeit? Kann der Name zu Verwechslungen mit bereits existierenden Unternehmen führen?
Aspekte der Sozialversicherung
Die sozialversicherungsrechtliche Besonderheit der Rentenversicherungspflicht sollte ebenfalls erörtert und in die Rechtsformüberlegungen einbezogen werden.
Leitung des Unternehmens
Der Gründer muss sich entscheiden, wie seine Unternehmerrolle aussehen soll, denn auch dies kann die Wahl der Rechtsform beeinflussen. Will der Gründer das Unternehmen leiten und die Geschicke des Unternehmens selbst bestimmen? Oder will er sich nur als Geldgeber betätigen und die Führung des Unternehmens anderen überlassen? Es besteht auch die Möglichkeit, beides miteinander zu verbinden. Als Alleingeschäftsführer steht dem Gründer neben dem Einzelunternehmen und der GmbH nunmehr auch die Kleine AG als Rechtsform zur Verfügung.
Verkauf und Nachfolge
Im Rahmen der Betrachtung der familiären Situation muss auch der Aspekt einer späteren Unternehmensnachfolge berücksichtigt werden. Soll das Unternehmen z.B. in der Wachstumsphase verkauft werden, sollte eine Rechtsform gewählt werden, die den Verkauf nicht erschwert. Soll das Unternehmen durch die Kinder weitergeführt werden, muss darauf geachtet werden, dass dies nicht aufgrund der Steuerlast zu Verlusten führt. Zwischen den einzelnen Rechtsformen gibt es im Falle des Verkaufes und für die Nachfolgeregelung eine Vielzahl von Unterschieden. Der Gründer sollte hier nicht nur die gesellschaftsrechtliche Nachfolgeregelung von Experten prüfen lassen, sondern auch mögliche steuerliche Konsequenzen.
Daneben ist natürlich auch die wichtige Frage der Finanzierung zu klären – hierzu folgt Teil 3.
Rechtsanwalt Sandro Dittmann
Fachanwalt für Steuerrecht
Fachanwalt für Handels- & Gesellschaftsrecht
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