Keine Restschuldbefreiung, wenn Pflichten im Insolvenzverfahren nicht erfüllt werden
Auch die Nichtabführung nur geringer pfändbarer Anteile des Arbeitseinkommens können zur Versagung der Restschuldbefreiung führen. Das hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 31.07.2013 klargestellt. (Az. IX ZA 37/12)
Mehrfache Aufforderung durch Insovenzverwalter
Im entschiedenen Sachverhalt führte ein Insolvenzschuldner einen Betrag in Höhe von (nur) 337,05 Euro trotz mehrfacher Aufforderungen durch den Insolvenzverwalter und das Insolvenzgericht nicht an die Insolvenzmasse ab. Nachdem ein Gläubiger den Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung stellte, folgte das Insolvenzgericht diesem Antrag.
Der Bundesgerichtshof hat in seinem Beschluss die Rechtsauffassung bestätigt.
Auskunfts- und Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen
p>Aufgrund der nichtabgeführten pfändbaren Anteile des Arbeitseinkommens wird der Versagungstatbestand des § 290 I Nr. Insolvenzordnung verwirklicht – der Insolvenzschuldner ist seinen Auskunfts- und Mitwirkungspflichten im Insolvenzverfahren nicht nachgekommen.
Die Rechtsprechung zeigt, wie streng der Bundesgerichtshof die gesetzlich normieren Anforderungen an das Verhalten eines redlichen Insolvenzschuldners umsetzt. Der nur sehr geringe Betrag spielte für ihn überhaupt keine Rolle – verletzt ein Insolvenzschuldner die ihm obliegenden Pflichten, ist auf Antrag die Restschuldbefreiung zu versagen.
Jeder Insolvenzschuldner sollte die bestehenden Pflichten im Insolvenzverfahren genau kennen. Bereits bei der Insolvenzantragstellung weisen wir die Schuldner darauf hin, welche Verpflichtungen in einem Insolvenzverfahren bestehen. Aus der eigenen Tätigkeit als Insolvenzverwalter kennen wir die Probleme, die Schuldner im Verfahren treffen können. Dieses Wissen zu vermitteln ist Aufgabe unserer Beratung vor und während eines Insolvenzverfahrens.
Rechtsanwalt Sandro Dittmann
Fachanwalt für Steuerrecht
Fachanwalt für Handels- & Gesellschaftsrecht
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