Der BGH hat in seiner aktuellen Entscheidung vom 16.01.2014 klargestellt, dass die Verfahrenskostenstundung nur dann verweigert werden kann, wenn offensichtlich keine Restschuldbefreiung erlangt werden kann,
Beschluss vom 16.01.2014 – IX ZB 64/12.
Auch wenn die Medien immer wieder von spektakulären Vergütungen der Insolvenzverwalter berichten – derartige Verfahren sind als Ausnahme anzusehen. Ein Großteil der Insolvenzverfahren über das Vermögen von Privatpersonen (also Verbrauchern oder z. Bsp. ehemaligen Selbständigen) kann nur deswegen durchgeführt werden, da den Schuldnern im Vorfeld die Kosten des Insolvenzverfahrens gestundet werden.
Für die Schuldner bedeutet dies – ohne die Verfahrenskostenstundung können diese keine Restschuldbefreiung erlangen.
Der Bundesgerichtshof hat in seiner aktuellen Entscheidung klargestellt, dass die Kostenstundung nur dann versagt werden kann, wenn offensichtlich keine Restschuldbefreiung erlangt werden kann.
Der BGH hat auch dargelegt, wann diese Offensichtlichkeit gegeben sein kann – wenn die wesentlichen am Verfahren teilnehmenden Forderungen gem. § 302 InsO von der Restschuldbefreiung ausgeschlossen sind.
Jeder Schuldner sollte daher vom Fachmann bereits vor der Antragstellung prüfen lassen, ob eventuell Forderungen von der Restschuldbefreiung ausgeschlossen sein könnten und ob dies zur Versagung der notwendigen Kostenstundung führen kann.
Gläubigern kann an dieser Stelle nur geraten werden, ihre Forderungen gegen den Schuldner „richtig“ titulieren zu lassen. Dabei ist besonders bei Ansprüchen aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung auf die richtige Titulierung zu achten.
Im entschiedenen Sachverhalt hatte eine Bank zwar einen Mahnbescheid erwirkt – dabei als Forderungsgrund jedoch „Darlehen“ tituliert – und nicht, wie richtigerweise notwendig, Schadensersatzansprüche aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung.
Praxistipp vom Insolvenzverwalter
Drohen Schadenersatzansprüche eines Gläubigers zu verjähren, sollten diese kurzfristig tituliert werden.
Dabei ist es besonders wichtig, im Hinblick auf § 302 Nr. 1 InsO den Anspruch genau als aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung resultierend zu bezeichnen.
Auf der anderen Seite sollten Schuldner genau darauf achten, wie Gläubiger ihre Forderungen titulieren – ist der Forderungsgrund unberechtigt angegeben, sollten Schuldner in jedem Falle widersprechen und mit Hilfe eines Fachmannes gegen diese Titulierung vorgehen.
Rechtsanwalt Sandro Dittmann
Fachanwalt für Steuerrecht
Fachanwalt für Handels- & Gesellschaftsrecht
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