Erneute Kostensteigerung für Arbeitgeber ab 01.01.2013 bei der Umlage U3
Ab dem 01.01.2013 ist die abzuführende Insolvenzgeldumlage auf 0,15 Prozent gestiegen. Im Jahr 2012 lag der Umlagesatz noch bei 0,04 Prozent.
Durch die gesetzliche Festlegung der Insolvenzgeldumlage auf 0,15 Prozent soll der Umlagesatz „verstetigt“ werden. Diese Entkopplung des Umlagesatzes von der wirtschaftlichen Entwicklung wird allerdings durch die Möglichkeit der Anpassung mittels einer Rechtsverordnung flankiert (Zweites Gesetz zur Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch, BGBl I 2012, 2447).
Die Kosten für Arbeitgeber steigen dadurch ein weiteres Mal. Es gilt weiter die Devise „Die Kuh melken, solange sie lebt“!
Die Umlage U3 ist ein Beitrag, der wie die Umlage U1 (Umlage wegen Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall) und die Umlage U2 (Mutterschaftsgeld-Umlage) von den Arbeitgebern allein aufzubringen ist. Sie errechnet sich aus dem rentenversicherungspflichtigen Bruttoarbeitsentgelt der Mitarbeiter eines insolvenzfähigen Betriebes. Die U3 dient der Finanzierung des Insolvenzgeldes. Sie wird mit den Gesamtsozialversicherungsbeiträgen eingezogen und an die Bundesagentur für Arbeit weitergeleitet.
Rechtsanwalt Sandro Dittmann
Fachanwalt für Steuerrecht
Fachanwalt für Handels- & Gesellschaftsrecht
Gern beantworte ich Ihre Fragen – kontaktieren Sie mich!