Die Betriebsprüfung hat entgegen der weitverbreiteten Meinung nicht nur Auswirkungen auf das eigene Unternehmen. Weit verbreitet sind die sogenannten Kontrollmitteilungen.
Mit Hilfe dieser Kontrollmitteilungen wird die eigene Betriebsprüfung – in der Regel unbemerkt – auch auf Geschäftspartner und Kunden ausgedehnt.
Im Rahmen der Betriebsprüfung sammelt der Prüfer zahlreiche Informationen über Geschäftspartner und andere Unternehmen, aus denen die so genannten Kontrollmitteilungen gefertigt werden. Diese Mitteilungen führen regelmäßig zu Überprüfungen auch der Geschäftspartner und Kunden.
Hierdurch soll eine gleichmäßige Besteuerung sichergestellt werden.
Diese Kontrollmitteilungen werden zeitgleich an die Finanzämter Ihrer Geschäftspartner und Kunden übergeben. Das einfachste Identifikationsmerkmal ist dabei die Steuernummer auf den Rechnungen Ihrer Geschäftspartner.
Aber welche Sachverhalte können zu Kontrollmitteilungen führen?
Die nachfolgende Auflistung ist nicht abschließend, erfasst aber die wesentlichen Punkte, die regelmäßig zum Anlass einer Kontrollmitteilung genommen werden:
- Der Prüfer findet Hinweise auf Scheingeschäfte oder Schmiergeldzahlungen
- Der Prüfer entdeckt hohe Provisionszahlungen, Vermittlungsgebühren, Honorarzahlungen oder Aufwandsentschädigungen
- Aus den Unterlagen sind Gratislieferungen, ungewöhnlich hohe Skonti oder Bonuszahlungen ersichtlich
- Branchenunübliche hohe Barzahlungen
- Darlehens- oder Forderungsverzicht ohne erkennbare wirtschaftlich sinnvolle Gründe
- Geldgeschenke
- Übertragung von Betriebsvermögen, insbesondere in Verbindung mit Barzahlungen
- verdeckte Gewinnausschüttungen in Kapitalgesellschaften
- Zahlungen im Zusammenhang mit Wettbewerbsverboten
- Die in der Rechnung dargestellte Leistung weicht von der tatsächlich erbrachten Leistung ab – Verdacht wiederum auf Scheingeschäfte
- Verkäufe von wertvollen Vermögenswerten, besonders bei Barzahlung
- Die Rechnung wird in ungewöhnlicher Weise gesplittet beglichen – Teilzahlungen auf unterschiedliche Konten
Ein besonderes Augenmerk gilt der Form der Rechnung und deren Inhalt. Deswegen führen ungewöhnliche Konstellationen regelmäßig zu Kontrollmitteilungen.
Zum Beispiel:
- Die Rechnungen weisen ein ungewöhnliches Erscheinungsbild auf
- Ausgangsrechnungen haben viel Platz für eigene Ergänzungen
- Die Ausgangsrechnungen enthalten reichlich allgemeine Angaben
- Die Ausgangrechnungen weisen einen mangelhaften Briefkopf aus oder weichen vom üblichen Erscheinungsbild erheblich ab
- Handschriftlich verfasste Ausgangsrechnungen
- Die Ausgangsrechnungen lassen keine Ordnungssystematik erkennen
- Rechnungen ohne Knickfalten – da elektronisch versandte Rechnungen nur unter weiteren Voraussetzungen anerkannt werden
- Rechnungen, bei dem der Rechnungsaussteller und das angegebene Kreditinstitut örtlich weit auseinander liegen
- Rechnungen mit ausländischen Unternehmern
- Häufige branchenunübliche ebay-Verkäufe
Praxistipp vom Fachanwalt:
Überprüfen Sie Ihre Buchhaltung regelmäßig selbst auf Indizien, die in einer Betriebsprüfung Fragen aufwerfen könnten. Gibt es ungewöhnliche Geschäftsvorfälle, dokumentieren Sie diese ausführlich – dann kann im Rahmen der Betriebsprüfung die Unüblichkeit des Vorganges gut begründet werden, ohne dass dies zu weiteren Konsequenzen führt.
Wir begleiten regelmäßig Betriebsprüfungen und vertreten unsere Mandanten gegenüber dem Finanzamt. Spechen Sie uns an!
Rechtsanwalt Sandro Dittmann
Fachanwalt für Steuerrecht
Fachanwalt für Handels- & Gesellschaftsrecht
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