Bundesfinanzministerium hält weiter an Einteilung der Größenklassen fest mit dem Ergebnis, dass Betriebe der Land- und Forstwirtschaft häufiger geprüft werden
Wie hängt dies zusammen?
Die Einordnung in Größenklassen bestimmt die Häufigkeit einer Betriebsprüfung. So ist es üblich, dass sich bei einem als „Großbetrieb“ eingestuften Unternehmen nach der Prüfung eines Zeitraums regelmäßig eine Prüfung für den folgenden Zeitraum anschließt. Im Ergebnis werden daher alle Wirtschaftsjahre steuerlich geprüft.
Durch die regelmäßige Anschlussprüfung entsteht für alle Betroffenen ein erheblicher zeitlicher und kostenmäßiger Mehraufwand.
Während bei anderen Unternehmen ein Großbetrieb erst dann vorliegt, wenn ein steuerlicher Gewinn in Höhe von 250.000,00 Euro vorliegt (z.B. bei einem Handwerksbetrieb) oder sogar erst bei 580.000,00 Euro (bei z.B. einer Arztpraxis), wurde diese Grenze bei Land- und Forstwirten auf 125.000,00 Euro festgesetzt.
Vor der Stellungnahme des Bauernverbandes lag diese Grenze sogar bei 116.000,00 Euro, so dass zumindest eine geringe Anhebung erreicht werden konnte.
Unabhängig vom Gewinn liegt ein Großbetrieb bereits dann vor, wenn eine Fläche von ca. 300 Hektar bewirtschaftet wird – auch diese Größe ist gerade bei Zusammenschlüssen zur Bewirtschaftung sehr schnell erreicht.
Betroffene Land- und Forstwirte können gegen diese Einordnung aktuell nichts tun. Sie sollten daher in jedem Fall ihre aktuelle Buchhaltung immer im Blick haben und auch die steuerlichen Grenzen zur Einordnung kennen.
Ist eine Prüfung unvermeidlich, hilft wiederum nur eine gute Vorbereitung auf die Betriebsprüfung.
Um Wiederholungen zu vermeiden, darf ich an dieser Stelle auf meine anderen Artikel zu diesem Thema verweisen.
Rechtsanwalt Sandro Dittmann
Fachanwalt für Steuerrecht
Fachanwalt für Handels- & Gesellschaftsrecht
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