Ausnahmen, Ausschlussfristen, Umgehungsmöglichkeiten – was man als Arbeitnehmer wissen sollte
Jeder Arbeitnehmer möchte eine faire Entlohnung für seine Arbeit. Leider sieht die Realität in vielen Branchen meist anders aus. Die Einführung eines Mindestlohns soll helfen, bringt aber viele Problemfragen mit sich. 123recht.net im Gespräch mit Rechtsanwalt Sandro Dittmann.
Ausnahmen vom Mindestlohn
123recht.net: Herr Dittmann, wer hat alles Anspruch auf den neuen gesetzlichen Mindestlohn?
Rechtsanwalt Dittmann: Mit Einführung des neuen gesetzlichen flächendeckenden und weitgehend branchenunabhängigen Mindestlohns für Arbeitnehmer gilt ab 01.01.2015 eine Entlohnung von wenigstens 8,50 Euro brutto je Arbeitsstunde. Geregelt ist dies im neuen Mindestlohngesetz (MiLoG).
Grundsätzlich gilt der gesetzliche Mindestlohn für alle Arbeitnehmer, es wurden jedoch bedeutende Ausnahmen zugelassen.
Die erste Ausnahme gilt für Kinder und Jugendliche im Sinne des Jugendarbeitsschutzgesetzes ohne Berufsabschluss, d. h. Menschen unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung. Eine Ausnahme gilt weiter für Auszubildende, die an dieser Stelle auch über 18 Jahre alt sein können.
Für ehrenamtlich Tätige gilt ebenfalls eine Ausnahme, wobei die Tätigkeit für einen gemeinnützigen Träger als solches noch nicht genügt.
Eine weitere praxisrelevante Ausnahme gilt für Praktikanten. Praktikanten, die ein verpflichtendes Praktikum im Rahmen von Schule, Ausbildung oder Studium absolvieren oder ein Schnupper- bzw. Orientierungspraktikum für die Wahl ihrer Ausbildung tätigen, müssen nicht nach dem Mindestlohngesetz entlohnt werden.
Die Einzelheiten werden erst durch die Umsetzung in der Praxis herausgearbeitet werden können. In jedem Fall steht bereits jetzt fest, dass es sich um ein tatsächliches Praktikum im rechtlichen Sinne handeln muss und nicht um ein verdecktes Arbeitsverhältnis. Gilt das Praktikum als verdecktes Arbeitsverhältnis, so ist auch an dieser Stelle das Mindestlohngesetz und die daraus geschuldete Vergütung einschlägig.
Eine weitere Ausnahme gilt für Langzeitarbeitslose, die in den ersten Arbeitsmarkt integriert werden sollen. Hier gilt der Anspruch auf den Mindestlohn für die ersten 6 Monate der Beschäftigung nicht.
Ausnahmen gibt es weiter für Saisonarbeiter, für die zwar das Mindestentgelt von 8,50 Euro brutto gilt, allerdings können Saisonarbeiter für max. 70 Tage von der Sozialversicherungspflicht befreit werden.
Eine Übergangslösung gibt es für Zeitungszusteller. Hier wird das Mindestentgelt erst schrittweise eingeführt. Erst ab dem Jahr 2017 gilt auch hier der Mindestlohn uneingeschränkt.
Arbeitnehmer können nicht auf Mindestlohn verzichten
123recht.net: Der Arbeitgeber droht mit Kündigung. Kann ich auf den Mindestlohn freiwillig verzichten, um meinen Job zu behalten?
Rechtsanwalt Dittmann: Diese Frage ist eindeutig mit einem Nein zu beantworten. § 3 des Mindestlohngesetzes sieht vor, dass Vereinbarungen, die den Anspruch auf Mindestlohn unterschreiten oder die Geltendmachung beschränken oder ausschließen, unwirksam sind.
Lediglich im Nachhinein kann der Arbeitnehmer durch gerichtlichen Vergleich auf den Mindestlohn verzichten. Eine Regelung im Vorfeld ist nicht möglich.
123recht.net: Gilt der Mindestlohn auch für EU-Ausländer, die zwar in Deutschland arbeiten, aber bei ausländischen Subunternehmern beschäftigt sind?
Rechtsanwalt Dittmann: Der Mindestlohn gilt auch für diese Arbeitnehmer. § 20 des Mindestlohngesetzes spricht von „Arbeitgebern mit Sitz im In- oder Ausland“. Das heißt, auch Arbeitnehmer ausländischer Subunternehmer, die in Deutschland beschäftigt sind, haben Anspruch auf den Mindestlohn.
Ob auch der Transitverkehr im Speditionswesen vom Mindestlohn erfasst ist, muss die EU-Kommision klären
123recht.net: Und was gilt im Speditionswesen, haben Fahrer bei der Durchfahrt durch Deutschland für diese Zeit Anspruch auf den deutschen Mindestlohn?
Rechtsanwalt Dittmann: Diese Frage wird sehr kontrovers diskutiert. Die Medien haben hierüber bereits umfangreich berichtet.
Bundesarbeitsministerin Andrea Nahles vertritt hier die Auffassung, dass auch der reine Transitverkehr vom Mindestlohngesetz erfasst wird.
Ich selbst kann diese Rechtsauffassung nicht teilen, da das Mindestlohngesetz hierfür nicht Grundlage sein kann.
Offenbar hat auch Arbeitsministerin Nahles erkannt, dass ihre Rechtsauffassung durchaus problematisch ist. Insbesondere die Interventionen aus den anliegenden Transitländern Polen und Tschechien führten nunmehr zur Einleitung eines so genannten Pilotverfahrens durch die EU-Kommission.
Frau Nahles vertritt zwar weiterhin die Auffassung, dass das Mindestlohngesetz anwendbar ist. Allerdings werden die Kontrollen durch die staatlichen Behörden zur Überprüfung des Mindestlohngesetzes, begrenzt auf den Bereich des reinen Transits, für den Zeitraum bis zur Klärung der europarechtlichen Fragen ausgesetzt.
Zu beachten ist jedoch, dass diese Aussetzung nicht für den grenzüberschreitenden Straßenverkehr mit Be- oder Entladung in Deutschland gilt. In diesen Bereichen tätige Arbeitnehmer unterliegen dem Mindestlohngesetz und auch den entsprechenden Kontrollen.
Auch Bereitschaftsdienst ist Arbeitszeit
123recht.net: Steht Arbeitnehmern im Bereitschaftsdienst auch der Mindestlohn zu?
Rechtsanwalt Dittmann: Nach dem Arbeitszeitgesetz fallen Zeiten des so genannten Bereitschaftsdienstes in die Arbeitszeit. Bereitschaftsdienst leistet ein Arbeitnehmer dann, wenn er sich außerhalb seiner regulären Arbeitszeit an einem durch den Arbeitgeber bestimmten Ort aufzuhalten hat, um auf Anweisung des Arbeitgebers seine Arbeit unverzüglich aufnehmen zu können.
Bereitschaftszeit darf grundsätzlich außerhalb des Mindestlohngesetzes in einem angemessenen Umfange geringer vergütet werden, als das bei regulärer Arbeit der Fall ist. Ob dies allerdings eine Unterschreitung unter den festgesetzten Stundensatz von 8,50 Euro brutto zur Folge haben kann, ist aktuell noch nicht abschließend geklärt.
Eine aktuelle Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes vom 19.11.2014 (Az. 5 AZR 1101/12) deutet jedoch darauf hin, dass auch Bereitschaftsdienste mit mindestens 8,50 Euro brutto zu vergüten sind.
Besonderheiten gelten jedoch bei Bereitschaftsdienstzeiten in der Pflegebranche. Hier kann zum Zwecke der Entgeltberechnung die Zeit des Bereitschaftsdienstes mit mindestens 25% als Arbeitszeit bewertet werden. Für diese Arbeitszeit ist der Mindestlohn, der in der Branche ab dem 01.01.2015 8,65 Euro in den neuen Bundesländern und 9,40 Euro in den alten Bundesländern beträgt, zu zahlen.
123recht.net: Wie sieht es mit kurzfristigen Vertretungen aus?
Rechtsanwalt Dittmann: Kurzfristig Beschäftigte sind nicht versicherungspflichtig in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Daher ist der Mindestlohnanspruch hinsichtlich der Sozialversicherung nur bei der Bemessung der Umlagen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz sowie der Unfallversicherungs- und Insolvenzgeldumlage zu berücksichtigen.
Arbeitsvertragliche Ausschlussfristen gelten nicht für den Mindestlohn
123recht.net: Gelten Ausschlussfristen auch für den Mindestlohn?
Rechtsanwalt Dittmann: § 3 des Mindestlohngesetzes bestimmt, dass der Anspruch auf den Mindestlohn nicht unterschritten werden darf und die Geltendmachung des Mindestlohnes weder beschränkt noch ausgeschlossen werden darf. Eine ordnungsgemäße vertragliche Regelung kann dementsprechend nur noch dergestalt aussehen, dass im Arbeitsvertrag vorgesehene Ausschlussfristen gerade nicht für Ansprüche nach dem Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns gelten.
Es kann daher jedem Arbeitgeber nur empfohlen werden, seine Arbeitsverträge an dieser Stelle zu überprüfen. Werden bisherige Ausschlussfristenregelungen beibehalten, dürften diese unwirksam sein.
123recht.net: Zum Jahreswechsel gibt es in vielen Betrieben Weihnachtsgeld. Darf der Arbeitgeber solche Sonderzahlungen auf den Mindestlohn anrechnen?
Rechtsanwalt Dittmann: Zu dieser Frage hat die Deutsche Rentenversicherung bereits Stellung genommen. Danach sind Einmalzahlungen wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld oder Gratifikationen im Fälligkeitsmonat, in dem diese unwiderruflich gezahlt werden, anrechenbar. Das heißt, eine einmalige jährliche Zahlung von Weihnachtsgeld im Dezember eines Jahres kann nur auf den Mindestlohn für den Monat November angerechnet werden, da ja die Fälligkeiten der Mindestlohnzahlungen von Januar bis Oktober bereits abgelaufen sind.
Gegen diese Rechtsauffassung regt sich allerdings bereits Widerstand. Insbesondere die arbeitnehmerfreundlichen Gewerkschaften gehen davon aus, dass eine Anrechnung nicht erfolgen kann, da ein zusätzlicher Anspruch auf Zahlung des Weihnachtsgeldes bzw. Urlaubsgeldes entstanden ist.
Welche Rechtsauffassung sich hier am Ende durchsetzen wird, bleibt abzuwarten. Die Rechtsauffassung der Deutsche Rentenversicherung dürfte an dieser Stelle jedoch dem Willen des Gesetzgebers am nächsten kommen, der ja gerade die Zahlung eines Mindeststundenlohnes vorsah und nicht die Zahlung eines monatlichen Mindestgehaltes.
Erste Entscheidungen werden sicherlich erst Ende diesen Jahres zu erwarten sein.
Mindestlohn als Kündigungsgrund ist unzulässig
123recht.net: Darf der Arbeitgeber allen Arbeitnehmern kündigen und zur Unterschrift eines neuen Arbeitsvertrages drängen, in dem nur noch nach Mindestlohn bezahlt wird?
Rechtsanwalt Dittmann: Diese Frage ist unter juristischen Gesichtspunkten relativ einfach zu beantworten. Selbstverständlich darf der Arbeitgeber nicht allen Mitarbeitern kündigen, um neue Verträge abzuschließen. Dieser Kündigungsgrund dürfte unzulässig sein.
Allerdings ist hier vorliegend wohl auch die praktische Seite zu betrachten. In Betrieben, die nicht dem Kündigungsschutz unterliegen, dürfte es für betroffene Arbeitnehmer schwer sein, sich gegen derartige Kündigungen zu wehren. Der Kündigungsschutz gilt ab einer Beschäftigtenzahl von mehr als 10 Arbeitnehmern. Alle Betriebe, die darunter liegen, dürften bereits selbst erhebliche Schwierigkeiten in finanzieller Hinsicht haben, sodass die Versuchung groß sein wird, die Arbeitsverträge entsprechend zu ändern.
Es dürfte zahlreiche Branchen geben, in denen der Mindestlohn nicht einspielbar ist. Das führt in kleinen Unternehmen sicherlich dazu, dass entweder Personal abgebaut werden muss oder für alle Mitarbeiter Änderungsverträge vorbereitet werden.
„Bereits festgestellte Umgehungsstrategien sind die Ableistung unbezahlter Überstunden“
123recht.net: Gibt es schon Fälle aus der Praxis, wie Arbeitgeber das Mindestlohngesetz umgehen? Was wäre denkbar?
Rechtsanwalt Dittmann: Bei dieser Frage kann an die vorangegangene Frage angeknüpft werden.
In der Praxis gab es bereits zahlreiche Anfragen von Arbeitgebern, wie Arbeitsverträge gestaltet werden können. Auch Arbeitnehmer haben Fallgestaltungen geschildert, wie Arbeitgeber versuchen, ohne vertragliche Regelungen den Mindestlohnanspruch zu umgehen.
Gerade kleinere Unternehmen haben ihren Arbeitnehmern neue Arbeitsverträge vorbereitet und diese vor die Wahl gestellt, entweder die neuen Arbeitsverträge zu unterzeichnen oder die Kündigung zu erhalten.
Bevor der Aufschrei über die „bösen Arbeitgeber“ zu groß ist, müssen diese auch in Schutz genommen werden. Im Regelfall haben gerade auch kleinere Unternehmen einen erhöhten Bedarf an Arbeitnehmern, sodass diese ihre Mitarbeiter auch nach ihren Möglichkeiten bezahlen. Klassischerweise wurden bei kleineren Unternehmen z.B. häufig Vergütungen zusätzlich zu der normalen Arbeitsvergütung gezahlt. Dies können Zulagen (z.B. die Facharbeiterzulage) oder Weiterbildungsboni sein.
Diese Unternehmen werden jetzt gezwungen, bereits den Grundlohn entsprechend anzuheben, sodass neben einem Facharbeiter nun auch z.B. ungelernte Kräfte den gleichen Lohn erhalten.
Dies ist jedoch für kleinere Unternehmen nicht darstellbar, sodass der Facharbeiter im Ergebnis nunmehr schlechter gestellt wird, da diesem z.B. die Facharbeiterzulage gestrichen wird.
Ob dies tatsächlich so von der Politik gewollt war, kann dahinstehen. Rein tatsächlich wird sich hieran nichts ändern lassen.
Bereits festgestellte Umgehungsstrategien sind die Ableistung unbezahlter Überstunden durch Arbeitnehmer. Klassischerweise werden hier Stundenzahlen in den Arbeitsverträgen heruntergesetzt, obwohl die Mitarbeiter den gleichen Arbeitsumfang zu leisten haben.
Eine weitere mögliche Umgehungsstrategie ist die Umwandlung von Arbeitsverhältnissen in freie Mitarbeitsverhältnisse bzw. so genannte Scheinselbstständige. Für Selbstständige gilt der Mindestlohn gerade nicht. Auch ein freier Mitarbeiter, der ja als selbstständig gilt, wird nicht durch das Mindestlohngesetz erfasst.
Für Arbeitgeber ist an dieser Stelle immer zu überprüfen, ob der Selbstständige tatsächlich selbstständig ist. Das heißt, es muss mehr als ein Auftraggeber vorliegen, da anderenfalls die Problematik der Scheinselbstständigkeit vorliegt.
Dies ist jedoch die bisher mit Abstand häufigste Methode zur Umgehung des Mindestlohnes. Die Unternehmen gehen verstärkt dazu über, keine Arbeitsverhältnisse mehr zu begründen, sondern Subunternehmer, gerade im Bereich der Bauwirtschaft, zu beauftragen.
123recht.net: Eine Reduzierung der Arbeitszeit bei gleichbleibendem Arbeitspensum ist also definitiv nicht möglich?
Rechtsanwalt Dittmann: Grundsätzlich kann die Arbeitszeit nur mit Zustimmung des Arbeitnehmers gesenkt werden. Klassischerweise werden hier Arbeitsverhältnisse von einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden auf 35 Stunden herabgesenkt, ohne dass eine Anpassung des Arbeitspensums erfolgt.
Problematisch dürfte an dieser Stelle lediglich der Nachweis bzw. die Frage der Überprüfungsmöglichkeit durch die Zollbehörden sein. Da nicht in allen Bereichen Dokumentationspflichten gelten, wird es für die überprüfende Behörde sehr schwer werden, diese dann unbezahlten Überstunden festzustellen. Leistet der Arbeitnehmer also weiterhin 40 Arbeitsstunden anstatt der neu vereinbarten 35 Arbeitsstunden, müsste die prüfende Behörde feststellen, dass wöchentlich 5 Überstunden geleistet werden. Dass dies rein faktisch sehr schwer werden wird, liegt auf der Hand.
Grundsätzlich ist diese Möglichkeit der Mindestlohnumgehung also unzulässig, aber schwer zu kontrollieren.
Beim Umgehungsverdacht kann der Arbeitnehmer Anzeige erstatten und vor dem Arbeitsgericht klagen
123recht.net: Was können Arbeitnehmer tun, wenn ihr Arbeitgeber versucht, den Mindestlohn zu umgehen?
Rechtsanwalt Dittmann: Das Mindestlohngesetz enthält in § 21 Bußgeldvorschriften, die auch auf die Umgehungstatbestände angewendet werden.
Dementsprechend könnte der Arbeitnehmer einerseits vor den Arbeitsgerichten Rechtsschutz suchen. Kann er eine Umgehung des Mindestlohnes nachweisen, wird der Arbeitgeber regelmäßig den Prozess verlieren. Gleichzeitig kann der Arbeitnehmer selbstverständlich seinen Arbeitgeber bei den zuständigen Behörden anzeigen, sodass hier eine Überprüfung durch die Zollbehörde erfolgen wird.
Keine der Maßnahmen ist selbstverständlich geeignet, auf Dauer miteinander zu arbeiten.
Gerade in kleineren Unternehmen würde eine derartige Praxis sicherlich dazu führen, dass der Arbeitnehmer die Kündigung erhält.
123recht.net: Was ist Ihr Fazit zum Mindestlohn?
Rechtsanwalt Dittmann Zusammenfassend kann der Mindestlohn sicher als Durchbruch für die Arbeitnehmer angesehen werden. Allerdings werden auch die Arbeitgeber jetzt verstärkt darauf achten, dass Arbeitnehmer effizient arbeiten.
Ich bezweifle, dass mit dem Mindestlohngesetz gerade im Bereich der gering qualifizierten Arbeitnehmer Arbeitsplätze erhalten oder gar geschaffen werden. Im Gegenteil, ich gehe davon aus, dass diese Arbeitnehmer in Zukunft erhebliche Schwierigkeiten haben werden, einen Anstellungsvertrag zu erhalten. Kein Arbeitgeber ist bereit, im bisherigen Niedriglohnsektor nunmehr einen Mindestlohn von monatlich 1.473,00 Euro für nicht qualifizierte Arbeitnehmer zu bezahlen.
Ich denke, an dieser Stelle besteht erheblicher Nachbesserungsbedarf, da diese Arbeitnehmer ansonsten vollständig vom ersten Arbeitsmarkt abgehängt werden.
123recht.net: Herr Dittmann, wir bedanken uns ganz herzlich für das informative Gespräch.
Rechtsanwalt Sandro Dittmann
Fachanwalt für Steuerrecht
Fachanwalt für Handels- & Gesellschaftsrecht
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