Darf der Geschäftsführer ohne vorherige Zustimmung der Gesellschaft sein Gehalt erhöhen?
Der BGH hat mit dem Urteil vom 15.04.2014 – II ZR 44/13, BeckRS 2014, 12776 über die eigenmächtige Gehaltserhöhung des Geschäftsführers ohne vorherige Zustimmung der Gesellschaft entschieden.
Hat der Gesellschafter einen Anspruch auf die Zahlung des Gehaltes oder ergeben sich rechtliche Konsequenzen für ihn?
Was war geschehen? Der Gesellschafter einer GmbH & Co. KG war bei der Komplementär-GmbH als deren Geschäftsführer angestellt. Entgegen dem Normalfall bestand jedoch der hierfür erforderliche Anstellungsvertrag mit der Kommanditgesellschaft. Die Vornahme eines Insichgeschäftes gemäß § 181 BGB war lediglich gegenüber der GmbH gestattet. Dennoch schloss der Geschäftsführer Dienstverträge für sich und in Stellvertretung für die Kommanditgesellschaft, um sein Gehalt zu erhöhen. Dies führte gegenüber der KG zu nicht gestatteten Insichgeschäften gemäß § 181 BGB.
Trotz der gemäß § 181 BGB schwebend unwirksamen Verträge nimmt der Geschäftsführer seine Arbeitstätigkeit auf.
Was sind die Konsequenzen?
Eine Genehmigung des Vertrages durch die KG liegt nicht vor, sodass dadurch der Vertrag nicht nachträglich wirksam wird. Dies hat jedoch zur Folge, dass der Geschäftsführer über die Grundsätze eines faktischen Arbeitsverhältnisses geschützt werden soll. Darüber hinaus hat der Geschäftsführer einen Anspruch auf Zahlung des Lohnes, wenn die Erhöhungen des Lohnes durch den Geschäftsführer auf redliche Art und Weise erfolgt sind.
Der Geschäftsführer hat ebenfalls einen Anspruch auf Zahlung des erhöhten Gehaltes, wenn das in Bezug auf die Tätigkeit des Geschäftsführers zuständige Organ Kenntnis von den Vorgängen hatte.
Da jedoch ein Missbrauch der Vertretungsmacht in Betracht kommt, wird dies zu einer enormen Rechtsunsicherheit führen. Denn das Verhalten des Geschäftsführers ist sittenwidrig und führt eigentlich zur Nichtigkeit der kollusiv eigenmächtig abgeschlossenen Verträge. Dennoch soll dem Geschäftsführer der Schutz eines faktischen Arbeitsvertrages gebühren, wodurch er einen Anspruch auf Zahlung seines selbst erhöhten Gehaltes erhalten soll.
Der BGH lässt bedauerlicherweise nicht erkennen, auf welche Art und Weise die Erhöhung des Gehaltes vom Geschäftsführer gutgläubig getätigt werden kann.
Praxistipp vom Fachanwalt:
Den Gesellschaftern ist zu raten, Insichgeschäfte gemäß § 181 BGB sowohl mit dem Komplementär als auch mit dem Kommanditisten zu gestatten. Liegt jedoch keine Gestattung vor, muss bei einer eigenmächtigen Gehaltserhöhung schriftlich sofort bei Kenntniserlangung gegenüber dem Geschäftsführer widersprochen werden. Des Weiteren ist es ratsam, eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund für diesen expliziten Fall im Arbeitsvertrag festzuhalten oder eine eigenmächtige Erhöhung des Gehaltes durch den Geschäftsführer aufgrund von einer Weisung zu untersagen.
Rechtsanwalt Sandro Dittmann
Fachanwalt für Steuerrecht
Fachanwalt für Handels- & Gesellschaftsrecht
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