Der Bundesfinanzhof hatte sich wiederholt mit der sehr praxisrelevanten Frage der Pensionszusage zu beschäftigen
Was war geschehen?
Der A, im Jahr 1943 geboren, war zu 55 % an einer GmbH beteiligt. Sein Sohn war an dieser GmbH zu 45 % beteiligt. Der Geschäftsführeranstellungsvertrag des A aus dem Jahr 1998 beinhaltete, dass in dem Jahr, in dem der A das 65. Lebensjahr vollendet hat, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist der Vertrag zum Ende des Monats gekündigt werden kann. Im Jahr 2001 wurde dem A eine Pensionszusage genehmigt, dass ihm mit Vollendung des 68. Lebensjahres eine monatliche Altersrente gezahlt werden soll.
Daraufhin wurde zwischen der GmbH und dem A im Jahr 2006 ein Aufhebungsvertrag geschlossen, in dem geregelt war, dass der A nicht mehr beruflich tätig sein soll und die Anstellung aufgegeben wird. Der A war von 2006-2011 weiterhin bei der GmbH geringfügig beschäftigt.
Seit 2001 hat die GmbH eine Pensionsrückstellung gebildet. Diese wurde in den Jahren 2006 bis 2010 aufwandswirksam erhöht.
Dies erkannte das Finanzamt zum 31.12.2006 nicht mehr an. Es löste die Pensionsrückstellung auf und berücksichtigte die verdeckte Gewinnausschüttung außerbilanziell. Dagegen erhob die GmbH Klage, die teilweise erfolgreich war.
Die Entscheidung des Bundesfinanzhofes
Gegen das Urteil legte das Finanzamt Revision ein. Aufgrund der Revision wies der BFH die Klage für die Jahre 2007-2010 ab. Für das Jahr 2006 wurde die Klage wieder an das FG zurückgewiesen.
Die Pensionsrückstellungen stellen für die Jahre 2007-2010 eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) dar. Sie sind lediglich dann steuerlich absetzbar, wenn ein Zeitraum von 10 Jahren zwischen dem Zusagezeitpunkt und dem Zeitpunkt des Eintrittes in den Ruhestand vorliegt. Für diese Vereinbarung ist der Zusagezeitpunkt ausschlaggebend, der hier ausreichend war.
Diese Vereinbarung wurde jedoch nicht wirklich in die Tat umgesetzt, was bei beherrschenden Gesellschaftern erforderlich ist. Der A hat seine berufliche Tätigkeit im Jahr 2006, vor dem Erreichen des 68. Lebensjahr, aufgegeben. Es führt auch zu keinem anderen Ergebnis in Bezug auf die gesellschaftliche Veranlassung, dass er danach noch geringfügig tätig war. Schließlich hat er die Pensionszusage für die im Zusagezeitpunkt ausgeübte Tätigkeit als Geschäftsführer erhalten.
Dies führt dazu, dass die Pensionsrückstellung gemäß § 8 Abs. 3 S. 2KStG als vGA dem Gewinn außerbilanziell dazugerechnet werden muss. Da jedoch zivilrechtlich die Pensionszahlungen weiter geleistet werden müssen, war es vom Finanzamt nicht richtig, dass die Rückstellungen zum 31.12.2005 gewinnerhöhend aufgelöst wurden. Denn sie müssen weiterhin bilanziell aufgezeigt werden.
Praxistipp vom Fachanwalt
Diese Entscheidung entspricht der ständigen BFH-Rechtsprechung. Es ist ersichtlich, dass die Pensionszusage in Bezug auf die vGA ein Risiko mit sich bringt.
In der Praxis ist oft die tatsächliche Durchführung problematisch, weil die erteilte Zusage auch so verwirklicht werden muss. Eine Abweichung ist nur bei einleuchtenden Gründen möglich. Es muss auch in der Erdienenszeit die im Zusagezeitpunkt konkret getätigte Arbeit erbracht werden. Da der A weiterhin noch geringfügig angestellt war, war dies hier nicht der Fall. Dennoch ist eine zu enge Auslegung dieses Merkmals nicht ratsam. Lediglich ein Wechsel in der Ressortzuständigkeit innerhalb der Geschäftsführung ist unproblematisch. Dies muss ebenfalls so sein, wenn lediglich eine geringe zeitliche Einschränkung gegeben ist.
BFH Urteil vom 25.06.2014 – I R 76/13
Rechtsanwalt Sandro Dittmann
Fachanwalt für Steuerrecht
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