Name eines Geschäftes oder Etablissement ist noch keine Firma
Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 20.05.2014 Az. VII R 46/13 – entschieden, dass bei Übernahme einer Etablissementbezeichnung keine Haftung wegen Firmenfortführung entsteht.
Was war geschehen?
Eine GmbH hat ein Restaurant von einer Kauffrau erworben. Die GmbH übernahm die gepachteten Räumlichkeiten, das Inventar und die vorhandenen Vorräte. Auch das Personal wurde weitgehend ohne Änderung beibehalten. Des Weiteren fand keine Änderung im Konzept und im Namen des Restaurants statt. Im Geschäftsverkehr trat die Kauffrau unter ihrem eigenen Namen und die GmbH unter ihrer im Handelsregister eingetragenen Firma auf. Aufgrund von Umsatzsteuerrückständen der Kauffrau erging gegenüber der GmbH ein Haftungsbescheid des Finanzamtes gemäß § 191 AO i. V. m. § 25 I HGB.
Die Entscheidung des Gerichtes:
Gemäß § 25 I HGB haftet derjenige, welcher ein unter Lebenden erworbenes Handelsgeschäft unter der bisherigen Firma fortführt, für alle im Betrieb des Geschäfts begründeten Verbindlichkeiten des früheren Inhabers.
§ 25 I HGB liegt hier jedoch nicht vor. Denn das Handelsgeschäft wird nicht unter der bisherigen Firma fortgeführt. Gemäß § 17 HGB ist die Firma eines Kaufmannes der Name, unter dem er seine Geschäfte betreibt und die Unterschrift abgibt. Demzufolge ist erforderlich das der Geschäftsinhaber im Rechtsverkehr für Verbindlichkeiten gegenüber den Schuldnern individualisierbar ist. Der Restaurantname, welcher nur eine Geschäftsbezeichnung darstellen soll, lässt noch keine Rückschlüsse auf den Geschäftsinhaber zu. Der Name eines Geschäftes oder Etablissement ist noch keine Firma. Es fehlt an der Individualisierbarkeit, da die Geschäftsnamen oft bei Inhaberwechseln beibehalten werden. Auch im Rechtsverkehr sind die jeweiligen Restaurantinhaber nicht unter dem Geschäftsnamen, sondern unter ihrem jeweiligen eigenen Namen oder dem im Handelsregister eingetragenen Firmennamen aufgetreten.
Demzufolge ist die Etablissementbezeichnung keine Firma.
Praxistipp vom Fachanwalt
Sowohl aus § 25 HGB als auch aus § 75 AO und § 613 a BGB kann dem Erwerber bei einem Asset Deal eine Haftung für die Schulden des Veräußerers entstehen.
§ 75 AO ist hier nicht einschlägig, denn dies stellt eine Haftung für Betriebssteuern dar, welche seit dem Beginn des letzten und vor der Übereignung liegenden Kalenderjahres entstanden sind.
Für § 25 HGB muss lediglich das Handelsgeschäft oder die Firma primär fortgeführt werden. Gemäß § 25 II HGB kann eine abweichende Haftungsvereinbarung geregelt werden, die zum Ausschluss der Haftung führt. Diese Vereinbarung ist einem Dritten gegenüber wirksam, wenn die Vereinbarung in das Handelsregister eingetragen, bekannt gemacht oder dem Dritten mitgeteilt wurde. Dies sollte innerhalb von ca. 6 Wochen geschehen. Erfolgt dies jedoch erst ein halbes Jahr später, so ist kein Haftungsausschluss durch eine Vereinbarung gegeben.
Auch dieser Fall zeigt – gute Beratung ist unverzichtbar!
Rechtsanwalt Sandro Dittmann
Fachanwalt für Steuerrecht
Fachanwalt für Handels- & Gesellschaftsrecht
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