Ein fehlendes oder unvollständiges Gläubigerverzeichnis kann zu Problemen bei der Antragsstellung führen
Das Amtsgericht Mönchengladbach wies einen Eigenantrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens als unzulässig ab, da das (vollständige) Verzeichnis aller Gläubiger fehlte, § 13 I 3 Insolvenzordnung.
Das Gericht stellte in seinen Leitsätzen klar, dass der den Insolvenzeröffnungsantrag stellende Schuldner die „gebührenden Anstrengungen“ unternehmen muss, um ein möglichst vollständiges Gläubigerverzeichnis aufzustellen. Es ist nicht Aufgabe des Gerichtes, anhand von Anlagen aus der Gerichtsakte das Verzeichnis nach § 13 I 3 InsO zu erstellen, zumal dann immer noch die Erklärung nach § 13 I 7 InsO (der Vollständigkeit und Richtigkeit) fehlen würde.
In der Praxis als Insolvenzverwalter sehe ich immer wieder Anträge, die kein vollständiges Gläubigerverzeichnis enthalten. Dies wiederum führt in den Verfahren regelmäßig zu Problemen, da nicht alle Gläubiger erfasst und über die Eröffnung des Verfahrens informiert werden können.
Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber § 13 I InsO mehrfach geändert und vorgeschrieben, welchen zwingenden Inhalt ein Insolvenzantrag haben muss.
In der Begründung des Regierungsentwurfs (BT-Drucks. 17/5712, S. 23) heißt es hierzu:
„Die Vorschrift soll einen ordnungsgemäßen Ablauf des Insolvenzverfahrens gewährleisten. Das Verzeichnis erleichtert es dem Gericht, die Gläubiger bereits in einem frühen Verfahrensstadium einzubeziehen. […] Das einzureichende Gläubigerverzeichnis ist von zentraler Bedeutung für die frühzeitige Einbindung der Gläubiger in das Verfahren. Schon derzeit hat der Schuldner im Rahmen seiner Auskunfts- und Mitwirkungspflicht (§ 20 InsO) dem Gericht die Informationen zur Verfügung zu stellen, die zur Prüfung des Insolvenzgrundes erforderlich sind. Dies wird nunmehr im Hinblick auf ein Verzeichnis der Gläubiger und ihrer jeweiligen Forderungen schon bei der Antragstellung verpflichtend. […] Das Verzeichnis soll einen Überblick über die Gläubiger bieten. Dabei ist umfassend über die Gläubiger und die Höhe ihrer Forderungen Mitteilung zu machen. […] Jedoch beeinträchtigt es die Zulässigkeit eines Eröffnungsantrags nicht, wenn trotz gebührender Anstrengung des Schuldners bei der Zusammenstellung des Verzeichnisses vereinzelte Gläubiger oder einzelne Forderungen im Verzeichnis fehlen. Die Höhe der Forderungen ist gegebenenfalls zu schätzen. […] Fehlt das Verzeichnis hingegen vollständig, wird der Antrag in der Regel unzulässig sein.“
Diese Regelung gilt nicht nur für natürliche Personen, sondern auch für Kapitalgesellschaften.
Für Kapitalgesellschaften und deren Geschäftsführer ergibt sich an dieser Stelle ein großes Haftungsproblem:
Die Geschäftsführer sind gesetzlich verpflichtet, bei Vorliegen eines Insolvenzgrundes einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zu stellen – der Antrag muss dabei unverzüglich gestellt werden. Die 3-Wochen-Frist greift dann ein, wenn begründete „Hoffnung“ auf eine mögliche Rettung besteht.
Wird der Antrag zwar zunächst fristgerecht gestellt, aber als unzulässig zurückgewiesen – kann jeder folgende und möglicherweise zulässige Antrag nur verspätet sein. Dies führt unweigerlich zur Haftung des Geschäftsführers aus Insolvenzverschleppung.
Es ist daher größte Genauigkeit geboten, wenn der Insolvenzantrag vorbereitet wird. Bereits an dieser Stelle sollte professionelle Hilfe in Anspruch genommen.
Rechtsanwalt Sandro Dittmann
Fachanwalt für Steuerrecht
Fachanwalt für Handels- & Gesellschaftsrecht
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