Der Bundesfinanzhof hat sich in seiner Entscheidung vom 29.04.2014 wieder einmal mit der Frage Luxussportwagen im Betriebsvermögen auseinandergesetzt.
Dabei hat der BFH in seinen Entscheidungsgründen klargestellt, dass sich die Frage, ob ein geleastes Kfz zum Betriebsvermögen gehört, ausschließlich an der vereinbarten Leasingzeit oder der überwiegenden betrieblichen Nutzung orientiert. Sofern ein unangemessener betrieblicher Repräsentationsaufwand vorliegt, dürfen nur die angemessenen Kosten berücksichtigt werden (BFH Urteil vom 29.4.14, Az. VIII R 20/12).
Die Entscheidung wurde sehr viel diskutiert und häufig falsch interpretiert. Jeder Kommentator wurde zum steuerlichen Sachverständigen und erklärte, dass nunmehr das Ende der teuren Fahrzeuge eingeläutet sei.
Offenbar haben diese selbsternannten „Experten“ das Urteil nicht gelesen.
Im Ergebnis kann ein Ferrari durchaus Betriebsvermögen sein. Wenn die vereinbarte Grundmietzeit (Leasingvertrag) 36 Monate beträgt oder das Fahrzeug zu mehr als 50% betrieblich genutzt wird, kann das Fahrzeug zum Betriebsvermögen gehören.
Der BFH hat nochmals klargestellt, dass nur der betrieblich veranlasste Teil der Kfz-Kosten als Betriebsausgabe abgezogen werden kann. Nicht abziehbar sind Aufwendungen, die die Lebensführung des Steuerpflichtigen berühren, soweit sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unangemessen zu bewerten sind (§ 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 7 EStG). Nach dieser Vorschrift sollen Aufwendungen ausgeschlossen werden, die von persönlichen Motiven des Steuerpflichtigen geprägt sind und deswegen als unangemessener Repräsentationsaufwand einzuschätzen sind, weil ein ordentlicher und gewissenhafter Unternehmer bei Durchführung einer Kosten-Nutzung-Analyse eine abweichende Entscheidung getroffen hätte. In diesem Fall sind nur die angemessenen Kosten anzusetzen.
Zu prüfen ist dabei immer der Einzelfall. Die Kriterien hat der BFH in seiner Entscheidung noch einmal herausgearbeitet:
- Größe des Unternehmens,
- Höhe des längerfristigen Umsatzes und Gewinns,
- Bedeutung des Aufwands für den Geschäftserfolg,
- Üblichkeit des Aufwands bei vergleichbaren Betrieben,
- Vorliegen eines objektiven Grundes (z.B. günstiges Gegengeschäft),
- Berührung der privaten Lebenssphäre.
Im entschiedenen Sachverhalt hätte jeder Unternehmer dem Finanzamt Recht gegeben – der Tierarzt hat den Ferrari lediglich an 20 Tagen in 3 Jahren genutzt. Dabei wurde das Fahrzeug noch nicht einmal für Fahrten zu „Patienten“ genutzt, sondern lediglich zu Fahrten zu Fortbildungen und ähnlichem.
Damit fehlte ein Einsatz zu berufstypischen tierärztlichen Tätigkeiten völlig.
Das in diesem Fall der private Repräsentationswert als vordergründig angesehen wird, war einleuchtend.
Praxistipp vom Fachanwalt
Das Thema Auto ist ein Lieblingsthema der Betriebsprüfer. Allerdings kann auch bei hochpreisigen Fahrzeugen eine betriebliche Veranlassung gegeben sein, wenn das Fahrzeug nachweisbar für das Unternehmen genutzt wird und die betriebliche Nutzung den weit überwiegenden Teil der Nutzung ausmacht.
Der Sachverhalt wäre sicher anders entschieden worden, wenn der Tierarzt den Ferrari in seiner täglichen Praxis regelmäßig zu Patientenfahrten genutzt hätte.
Bereits im Jahr 2012 hat der BFH einem Unternehmer mit einem Porsche 911 recht gegeben, der nachweislich das Fahrzeug zu mehr als 50% betrieblich genutzt hat. Die Nachweisführung und ein gewisses Augenmaß führen in der Praxis auch weiter dazu, dass Luxussportwagen als Betriebsvermögen zu behandeln sind.
Rechtsanwalt Sandro Dittmann
Fachanwalt für Steuerrecht
Fachanwalt für Handels- & Gesellschaftsrecht
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