Welche Schäden sind durch den GmbH-Geschäftsführer zu ersetzen?
Im entschiedenen Sachverhalt wurde der Geschäftsführer einer GmbH auf Zahlung des Insolvenzgeldes in Anspruch genommen – dieses war durch die Bundesagentur für Arbeit an Arbeitnehmer der GmbH geleistet worden.
Der Bundesgerichtshof hat zugunsten des Geschäftsführers entschieden – und die Klage abgewiesen.
Die Leitsätze des Gerichtes:
„Nimmt die Bundesagentur für Arbeit den Geschäftsführer einer in Insolvenz geratenen GmbH wegen verspäteter Insolvenzantragstellung auf Ersatz von ihr geleisteten Insolvenzgeldes aus § 826 BGB in Anspruch, so stellt sich der Einwand des Beklagten, Insolvenzgeld hätte auch bei rechtzeitiger Antragstellung gezahlt werden müssen, als qualifiziertes Bestreiten der Schadensentstehung dar, für die die Bundesagentur darlegungs- und beweispflichtig ist (Bestätigung des Senatsurteils BGHZ 175, 58 = NZI 2008, 242).Dies gilt auch für den Fall, dass die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist.“
(Bundesgerichtshof. Urteil vom 13.10.2009 – Az. VI ZR 288/08)
Der BGH stellt in seinem Urteil zunächst klar, dass grundsätzlich eine Haftung des Geschäftsführers auf Zahlung des Insolvenzgeldes besteht – gestützt auf § 826 BGB. Allerdings kann der Einwand des Geschäftsführers greifen, dass auch bei rechtzeitiger Antragstellung Insolvenzgeld zu zahlen gewesen wäre. Dieser Einwand stellt ein qualifiziertes Bestreiten der Schadensentstehung dar. Für die Entstehung des Schadens ist die Bundesagentur für Arbeit darlegungs- und beweisbelastet.
Die Bundesagentur ist aufgrund § 183 SGB III verpflichtet, Insolvenzgeld zu zahlen. Dabei ist es unerheblich, ob ein Insolvenzantrag rechtzeitig oder verspätet gestellt wird.
Ein ersatzfähiger Schaden kann der Bundesagentur nur dann entstanden sein, wenn die Bundesagentur bei rechtzeitiger Antragstellung kein oder ein geringeres Insolvenzgeld hätte zahlen müssen. Da im Falle der rechtzeitigen Antragstellung regelmäßig auch der vorläufige Insolvenzverwalter die Möglichkeit der Insolvenzgeldzahlung in Anspruch nimmt und nicht vorrangig selbst Löhne und Gehälter zahlt, ist im Regelfall auch der Bundesagentur aufgrund der verspäteten Antragstellung kein Schaden entstanden.
Die Bundesagentur ist darlegungs- und beweisbelastet dafür, dass ein geringerer oder kein Schaden bei rechtzeitiger Antragstellung entstanden wäre. Für Beweiserleichterungen zugunsten der Bundesagentur sieht der Bundesgerichtshof keinen Anlass.
Praxistipp
Der BGH stellt im Grundsatz zunächst klar, dass eine Haftung des Geschäftsführers grundsätzlich aus § 826 BGB in Verbindung mit § 15a I Insolvenzordnung folgen kann. Voraussetzung ist jedoch, dass der Bundesagentur ein nachweisbarer Schaden aufgrund der verspäteten Antragstellung entstanden ist.
Die Praxis zeigt, dass in letzter Zeit die Inanspruchnahme der Geschäftsführer steigt – die Bundesagentur versucht, den vermeintlichen Schaden beim Geschäftsführer geltend zu machen.
Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes gibt Anlass zur Hoffnung – jede Inanspruchnahme sollte sorgfältig geprüft werden. Die Chancen, eine Inanspruchnahme erfolgreich abzuwehren, stehen gut.
Rechtsanwalt Sandro Dittmann
Fachanwalt für Steuerrecht
Fachanwalt für Handels- & Gesellschaftsrecht
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