Das Thema Abmahnungen ist beliebt und eine Krankheit zugleich. Wenn ich als Unternehmer eine Abmahnung erhalte und zahle wie ist dies steuerlich zu würdigen?
Hier ist klar zu unterscheiden:
Habe ich eine Abmahnung von einem Wettbewerber erhalten und zahle auf diese Abmahnung hin, handelt es sich um Aufwendungsersatz. Dieser wird steuerrechtlich als nicht steuerbare Schadensersatzzahlung qualifiziert – und führt im Ergebnis dazu, dass eine umsatzsteuerbare Leistung nicht vorliegt.
Damit kann ich im Umkehrschluss keine Vorsteuer vom Finanzamt erstattet erhalten, so dass Finanzgericht Münster mit Urteil vom 03.04.2014, Az. 5 K 2386/11. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig und wird beim Bundesfinanzhof verhandelt werden – Az. XI R 27/14.
Anders liegt der Fall dann, wenn ich die Abmahnung nicht von einem Unternehmer erhalte, sondern ein Verein den Sachverhalt abmahnt. Hier hat der Bundesfinanzhof klargestellt, dass es sich um eine steuerbare Leistung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes handelt (umsatzsteuerbar nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG – vgl. nur BFH Urteil vom 16.01.2003, Az. V R 92/01).
Praxistipp vom Fachanwalt
Das Finanzgericht Münster behandelt die Abmahnungen von Unternehmern und solche der Abmahnvereine unterschiedlich.
Sofern Ihr Unternehmen davon betroffen ist, sollten Sie jeden Umsatzsteuerbescheid offenhalten, bis eine höchstrichterliche Entscheidung vorliegt. Da die Streitwerte im Unternehmensbereich regelmäßig sehr hoch sind, kann hier auch eine hohe Umsatzsteuer im Raum stehen, so dass sich eine Prüfung in jedem Falle lohnt.
Sie sollten daher Einspruch gegen einen solchen Steuerbescheid einlegen und die Aussetzung der Vollziehung beantragen, bis der Bundesfinanzhof eine Entscheidung getroffen hat.
Rechtsanwalt Sandro Dittmann
Fachanwalt für Steuerrecht
Fachanwalt für Handels- & Gesellschaftsrecht
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