Das Bundesministerium der Finanzen hat mit Schreiben vom 22.07.2014 unter anderem den Umsatzsteuer Anwendungserlass geändert. Diese Änderung ist auch im Rahmen des Sponsoring zu beachten.
Die Grundsätze der umsatzsteuerrechtlichen Behandlung des Sponsoring hat das BMF bereits mit Schreiben vom 13. November 2012 (BStBl I S. 1169) dargestellt.
Dort ist festgehalten, dass regelmäßig nicht von einer Leistung des Zuwendungsempfängers an den Sponsor ausgegangen werden kann, wenn der Empfänger der Zuwendung auf Plakaten, in Veranstaltungshinweisen, in Ausstellungskatalogen, auf seiner Internetseite oder in anderer Weise auf die Unterstützung durch den Sponsor lediglich hinweist.
Dabei kann der Name des Sponsors, sein Emblem oder sein Logo ohne Weiteres angegeben werden. Allerdings gibt es eine Einschränkung – eine Verlinkung zur Homepage des Sponsors darf nicht besonders hervorgehoben werden (Abschn. 1.1 Abs. 23 UStAE).
Im Schreiben vom 22.07.2014 wurden die bisherigen Feststellungen nochmals (nunmehr einschränkend) ergänzt:
Ein Leistungsaustauschverhältnis – das regelmäßig eine Umsatzsteuerpflicht auslöst – liegt dann nicht vor, wenn der Sponsor auf seine Unterstützung ohne besondere Hervorhebung lediglich hinweist. Dann fehlt es nach Auffassung des BMF an einem Leistungsaustauschverhältnis.
Aber – ein zu vernachlässigender Hinweis in diesem Sinne soll dann nicht mehr vorliegen, wenn dem Sponsor ausdrücklich das Recht eingeräumt wird, seine Sponsoringmaßnahme im Rahmen einer eigenen Werbekampagne zu vermarkten.
Im Umsatzsteueranwendungserlass werden daher in 1.1 Abs. 23 nach Satz 2 die folgenden Sätze 3 und 4 angefügt:
„Dies gilt auch, wenn der Sponsor auf seine Unterstützung in gleicher Art und Weise lediglich hinweist. Dagegen ist von einer Leistung des Zuwendungsempfängers an den Sponsor auszugehen, wenn dem Sponsor das ausdrückliche Recht eingeräumt wird, die Sponsoringmaßnahme im Rahmen eigener Werbung zu vermarkten.“
Praxistipp vom Fachanwalt:
Die nunmehr ergänzten Grundsätze sind in allen ab dem 1. Januar 2013 verwirklichten Sachverhalten anzuwenden.
Auch im Rahmen des Sponsoring sind daher steuerrechtliche Fallstricke zu beachten – Verträge sollten daher grundsätzlich von einem Fachanwalt für Steuerecht geprüft oder ausgearbeitet werden.
Rechtsanwalt Sandro Dittmann
Fachanwalt für Steuerrecht
Fachanwalt für Handels- & Gesellschaftsrecht
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