Wurde die Betriebsprüfung angeordnet wird es spannend für jeden Unternehmer.
Der wichtigste Punkt vorweg – stellen Sie dem Betriebsprüfer nur die tatsächlich verlangten Unterlagen zur Verfügung und gewähren Sie ihm keinen freien Zugang zu allen anderen Unterlagen.
Als Antwortperson kommt nur der Unternehmer in Betracht – hierzu ist er auch verpflichtet.
Verhängen Sie einen „Maulkorb“. Ohne Ihre Autorisation darf kein Mitarbeiter Auskunft erteilen!
In der Praxis haben sich einige Schwerpunkte der Kontrollen durch den Betriebsprüfer herausgestellt, die nachfolgend aufgeführt werden sollen.
Diese Liste kann leider nicht abschließend sein, da sich die Betriebsprüfer je nach Branche immer neue Details einfallen lassen.
- Wurden alle Einnahmen und Umsätze vollständig erfasst?
- Bestehen Kassendifferenzen – besonders beliebt dabei –„Minusbestände“ in einer Kasse gibt es nicht!
- Welche Entnahmen hat der Unternehmer getätigt? Intervalle und Höhe
- Können die Entnahmen den tatsächlichen privaten Lebensstil decken?
- Stimmen die Entnahmen mit möglichen privaten Einlagen überein? Wo kommen die Gelder für Einlagen sonst her?
- Wurde Betriebsvermögen entnommen und damit stille Reserven aufgedeckt?
- Bestehen Verträge mit nahen Angehörigen? Der Ehefrau? Kindern?
- Gibt es erhebliche Buchführungsmängel, die als Grundlage für die Befugnis zu einer Schätzung herangezogen werden können?
- Wurden Betriebsausgaben korrekt erfasst und gibt es aussagekräftige Beleg hierfür?
- Handelt es sich bei den Ausgaben um sofort abzugsfähige Betriebsausgaben oder gehören die Gegenstände ins Anlagevermögen und müssen abgeschrieben werden?
- Existieren Doppelbuchungen? Wurden private Kosten als Betriebsausgaben aufgenommen?
- Wurde das Fahrtenbuch ordnungsgemäß geführt?
Praxistipp vom Fachanwalt
Es gibt ausreichende Stolpersteine im Rahmen einer Betriebsprüfung. Sie sollten sich von Anfang an einen Beistand suchen, der mit dem Betriebsprüfer auf Augenhöhe kommunizieren kann und auch klare Grenzen aufzeigt.
Dabei sollten Sie auch daran denken, dass Ihr Steuerberater noch oft mit dem Finanzamt zusammenarbeiten muss – daher sind leider sehr oft Aussagen zu hören, wonach „man sich lieber nicht mit dem Finanzamt anlegen sollte“.
Das ist nur bedingt korrekt – die Durchsetzung Ihrer Rechte im Besteuerungsverfahren muss oberstes Anliegen sein. Dass der Steuerberater auch in anderen Sachen mit dem Finanzamt zusammenarbeiten muss ist verständlich – kann und darf aber nicht zu Ihrem Nachteil erfolgen!
Sprechen Sie daher lieber gleich mit einem Fachanwalt für Steuerrecht – der selbstverständlich auch gern mit Ihrem Steuerberater zusammenarbeitet und damit den „schwarzen Peter“ gegenüber dem Finanzamt übernimmt!
Rechtsanwalt Sandro Dittmann
Fachanwalt für Steuerrecht
Fachanwalt für Handels- & Gesellschaftsrecht
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