Voraussetzungen und richtiges Verhalten für Unternehmen
Jeden Unternehmer kann es treffen, ein Brief vom Finanzamt mit der Ankündigung einer Betriebsprüfung (auch Außenprüfung genannt). Der Betriebsprüfung kann man zwar nicht entgehen…
… aber man kann sich sehr gut darauf vorbereiten.
Der Ablauf der Betriebsprüfung erfolgt nicht willkürlich sondern in einem klar gesetzlich geregelten Rahmen.
Die rechtlichen Grundlagen für eine Außenprüfung finden sich in der Abgabenordnung – §§193-207 der Abgabenordnung (AO) – sowie in der für das Finanzamt bindenden Betriebsprüfungsordnung (BpO).
Treffen kann es jedes Unternehmen bzw. jeden Unternehmer – also Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften, Gewerbetreibende als Einzelunternehmen, und auch Freiberufler wie Rechtsanwälte und Steuerberater.
Bei Unternehmen und Unternehmern ist eine Betriebsprüfung jederzeit und ohne Begründung möglich.
Eine schriftliche Ankündigung in Form einer Prüfungsanordnung ist jedoch immer erforderlich!
Für eine Außenprüfung von anderen Steuerpflichtigen, also insbesondere bei Privatpersonen, bedarf es einer detaillierten und gesonderten Begründung – diese Anordnung nebst Begründung kann mit dem Einspruch angefochten werden.
Prüfungen bei Privatpersonen stellen eine Ausnahme dar. Diese sind für die Finanzverwaltung eher uninteressant.
Finanziell interessanter sind – leider – die Unternehmen. Die Prüfungsfelder sind klar – die Steuerarten Umsatzsteuer, Einkommensteuer, Gewerbesteuer oder Körperschaftsteuer.
Wer wie oft geprüft wird richtet sich nach Größenklassen.
G wie Großbetriebe
M wie Mittelbetriebe
K wie Klein/Kleinstbetriebe
Großbetriebe werden ständig geprüft – im Regelfall kann man fast von jedem einzelnen Jahr ausgehen.
Bei kleineren Betriebsgrößen ist der Turnus unregelmäßiger. Gleichzeitig darf sich der Prüfungszeitraum auf maximal drei Jahre beschränken. Hat eine Überprüfung stattgefunden ist es sehr unwahrscheinlich, in den Folgejahren noch einmal überprüft zu werden.
Aber – auf eine „Prüfpause“ besteht kein rechtlicher Anspruch.
Die Prüfung von Kleinbetrieben erfolgt eigentlich nur dann, wenn konkrete Anhaltspunkte vorliegen – beispielsweise Ungereimtheiten in den Steuererklärungen.
Ein Indiz für eine Prüfung kann gegeben sein, wenn in den erhaltenen Steuerbescheiden der „Vorbehalt der Nachprüfung“ aufgenommen wurde. Denn dadurch besteht für das Finanzamt die Möglichkeit, einen Steuerbescheid nachträglich zu ändern.
Praxistipp vom Fachanwalt:
Jeder Betriebsprüfung muss eine Prüfungsanordnung vorausgehen. Diese wird Ihnen vorab per Post zugestellt.
Ein Fachanwalt für Steuerrecht sollte diese Prüfungsanordnung zunächst unter dem Gesichtspunkt der Zulässigkeit überprüfen.
Sollten Sie in diesem Moment Probleme kommen sehen – falsche Betriebsausgaben, „vergessene“ Einnahmen“ – sollten Sie sofort reagieren und einen Fachanwalt für Steuerrecht kontaktieren.
Rechtsanwalt Sandro Dittmann
Fachanwalt für Steuerrecht
Fachanwalt für Handels- & Gesellschaftsrecht
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