Folgen einer falschen oder unvollständigen Selbstanzeige durch den Steuerpflichtigen
Dank Alice Schwarzer ist die Selbstanzeige wieder einmal in aller Munde und das Beispiel zeigt, welche Folgen eine falsche Selbstanzeige haben kann.
Bevor Sie selbst im Alleingang eine Selbstanzeige abgeben, sollte eine persönliche Beratung durch einen Steueranwalt und Steuerstrafverteidiger erfolgen.
Das Ergebnis einer falschen oder unvollständigen Selbstanzeige kann drastische Folgen haben, wie das Beispiel Uli Hoeneß zeigt. Ist die Selbstanzeige nicht wirksam, tritt auch keine Straffreiheit ein.
Neben dieser Rechtsfolge sind auch die weiteren steuerlichen Konsequenzen zu bedenken sowie weitere mögliche Folgen der Selbstanzeige (beispielsweise Gewerbeuntersagung, Disziplinarmaßnahmen bei Beamten, berufsrechtliche Sanktionen für Angehörige der steuer- bzw. rechtsberatenden Berufe) zu prüfen.
Wie gestalten sich die steuerlichen Folgen einer Selbstanzeige?
Das Finanzamt ändert nach Erhalt einer Selbstanzeige sämtliche Steuerbescheide bzw. erlässt erstmals Steuerbescheide – dies gilt jedoch nur, wenn die Festsetzungsfrist hierfür noch nicht abgelaufen ist. Diese Frist beträgt in den Fällen der vorsätzlichen Steuerhinterziehung 10 Jahre.
Folge davon – die verkürzten Steuern müssen nachgezahlt werden.
Damit hat es jedoch nicht sein bewenden – zusätzlich müssen Zinsen auf die Steuer und Hinterziehungszinsen gezahlt werden. Wurde vorher keine Steuererklärung abgegeben, können unter Umständen noch Verspätungszuschläge hinzukommen.
Neben dem Steuerschuldner können auch noch weitere Personen in den Fokus des Finanzamtes geraten – im Bereich der Haftung. So haften auch sonstige Täter oder Teilnehmer einer Steuerhinterziehung für die verkürzten Steuern, die zu Unrecht gewährten Steuervorteile und die Hinterziehungszinsen.
Praktische Bedeutung hat diese Regelung für Personen, die für den Steuerpflichtigen tätig sind. Dies können der Steuerberater, Ehegatten oder der Geschäftsführer einer GmbH sein.
Checkliste zur Selbstanzeige
- Eine wirksame Selbstanzeige verlangt die Abgabe einervollständigen Berichtigungserklärung an die Finanzbehörde zu allen unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart
- Bei bereits eingetretener Steuerverkürzung oder Erlangung eines Steuervorteils:Nachzahlung der vorsätzlich verkürzten Steuerninnerhalb einer von der Finanzbehörde bestimmten Frist
- Es darfkein Sperrgrund vorliegen, wie:
- die Bekanntgabe einer Prüfungsanordnung
- die Bekanntgabe der Verfahrenseinleitung
- das Erscheinen eines Finanzbeamten beim Steuerpflichtigen
- die Tatentdeckung
- ein Hinterziehungsbetrag je Tat größer als 50.000 Euro
Die Erfahrung zeigt – besser gleich zum Fachanwalt, denn Korrekturen einer falschen Anzeige bergen erhebliches Risikopotential.
Rechtsanwalt Sandro Dittmann
Fachanwalt für Steuerrecht
Fachanwalt für Handels- & Gesellschaftsrecht
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