Im Internet findet sich verbreitet die Auffassung, dass die Haftung des Geschäftsführers durch geschickte Vertragsgestaltung minimiert oder gar ganz ausgeschlossen werden kann.
Eine alltägliche Beratungssituation in meiner Kanzlei – der Geschäftsführer einer mittlerweile insolventen GmbH legt mir Schreiben von Krankenkassen und dem Finanzamt vor – er soll aufgrund der Pflichtverletzung – verspätete Insolvenzantragstellung – zahlen.
Gleichzeitig legt er mir seinen Geschäftsführeranstellungsvertrag vor, verbunden mit dem Hinweis, dass seine Haftung ja ausgeschlossen wurde – sein früherer Berater habe ihm versichert, dass bei einem guten Anstellungsvertrag keine Haftung droht.
Leider gibt es in diesen Fällen keine guten Neuigkeiten:
Der Geschäftsführer kann per Vertrag seine gesetzlich angeordnete Haftung nicht ausschließen.
Verletzt der Geschäftsführer ihm obliegende Pflichten, insbesondere in einer Insolvenzsituation die Pflicht zur Stellung des Insolvenzantrages, haftet er – und zwar privat mit seinem gesamten Vermögen.
Dieser Grundsatz gilt für alle Verbindlichkeiten gegenüber dem Finanzamt – mit Ausnahme der Gewerbesteuer. Dies ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz, § 34 i.V.m. § 69 Abgabenordnung.
Gleiches gilt bei nicht abgeführten Sozialversicherungsbeiträgen – dies ergibt sich unmittelbar aus § 823 I BGB i.V.m. § 266 StGB.
Nimmt der Geschäftsführer Zahlungen vor, obwohl die Gesellschaft bereits insolvenzreif ist, muss er diese Zahlungen an den Insolvenzverwalter erstatten – § 64 GmbHG.
Diese gesetzlich angeordnete Haftung lässt sich nicht umgehen – auch nicht durch „geschickte Vertragsgestaltung“ durch Rechtsanwälte oder Steuerberater.
Praxistipp vom Fachanwalt
Ein Geschäftsführeranstellungsvertrag ist sinnvoll – als Unternehmer sollte man allerdings nicht für eine Leistung bezahlen, die am Ende nicht weiterhilft.
Wichtiger ist eine ausführliche Beratung vom Fachmann zu allen Risiken – denn nur wer alle Risiken kennt, kann sich auch gesetzeskonform verhalten.
Rechtsanwalt Sandro Dittmann
Fachanwalt für Steuerrecht
Fachanwalt für Handels- & Gesellschaftsrecht
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