Werden Darlehensverträge zwischen nahen Angehörigen im Rahmen einer Betriebsprüfung anerkannt?
Mit dieser Frage hatte sich der Bundesfinanzhof auseinanderzusetzen. In seinem Urteil vom 22.10.2013, Az. X R 26/11stellt das Gericht dabei Leitlinien für die Praxis auf, die jeder Unternehmer kenne sollte.
Der Bundesfinanzhof stellt in seinem Urteil klar, dass die Intensität der Prüfung des Fremdvergleiches bei Darlehensverträgen zwischen nahen Angehörigen vom Anlass der Darlehensaufnahme abhängt.
Ein Fremdvergleich ist strikt vorzunehmen, wenn die Darlehensmittel zuvor vom Darlehensnehmer an den Darlehensgeber geschenkt wurden – eine beliebte Fallgestaltung in der Praxis. Unternehmer U „schenkt“ seiner Frau eine Geldsumme, die diese dann mittels Darlehensvertrag an ihren Mann (dem Unternehmer U) zurückreicht.
Eine weitere beliebte Fallgestaltung – die im Unternehmen mithelfende Ehefrau. Der monatliche Lohn wird dieser jedoch nicht ausgezahlt, sondern in ein Darlehen umgewandelt. Auch hier hat der Bundesfinanzhof klargestellt, dass ein Fremdvergleich strikt vorzunehmen ist.
Etwas anderes soll nach Auffassung des Gerichtes jedoch dann gelten, wenn das Darlehen der Finanzierung von Anschaffungen dient – also z.B. der Anschaffung eines Wirtschaftsgutes für das Unternehmen.
Dann tritt der Fremdvergleich zurück, vielmehr wird nur überprüft, ob die getroffene Zinsvereinbarung auch tatsächlich durchgeführt wurde und ob das Vertragsrisiko fremdüblich verteilt ist.
Dabei wendet sich der BFH auch gegen die Bundesfinanzverwaltung, gegen ein BMF-Schreiben vom 23.12.2010. Bei derartigen Regelungen ist nicht nur auf übliche Vereinbarungen zwischen Banken und Darlehensnehmer abzustellen, sondern ergänzend auf Vereinbarungen aus dem Bereich der Geldanlage abzustellen.
Praxistipp vom Fachanwalt
Im Urteil werden die Prüfungsmaßstäbe für die einzelnen Fallgruppen der Angehörigendarlehen dargestellt.
Für die im entschiedenen Sachverhalt zu prüfende Fallgruppe der Darlehen, die der Finanzierung der Anschaffung von Wirtschaftsgütern dienen, ist der Fremdvergleich nicht zu strikt vorzunehmen.
Problematisch ist es wiederum, wenn minderjährige Kinder als Darlehensgeber gegenüber ihren Eltern auftreten.
Die Zinszahlungen müssen in diesem Fall ausreichend getrennt werden von sonstigen Zahlungen bzw. Leistungen, die Eltern an ihre Kinder erbringen.
Werden diese Zinszahlungen jedoch verwendet, um den laufenden Unterhalt zu decken (was gemäß § 1649 BGB zulässig ist), führt dies steuerrechtlich in aller Regel zur Versagung des einkommensteuerrechtlichen Abzugs dieser Aufwendungen.
Das Gericht hat noch weitere Grenzen aufgezeigt – es darf sich nicht um eine verschleierte Schenkung handeln, es darf kein Scheingeschäft vorliegen und der Vertrag darf keinen Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten darstellen.
Rechtsanwalt Sandro Dittmann
Fachanwalt für Steuerrecht
Fachanwalt für Handels- & Gesellschaftsrecht
Gern beantworte ich Ihre Fragen – kontaktieren Sie mich!