Vertragsverhältnisse mit einem Insolvenzverwalter

Veröffentlicht am: 25. Oktober 2013 von: Sandro Dittmann
Kategorie(n): Insolvenzrecht, Urteile

Bundesgerichtshof stellt klar, dass ein Insolvenzverwalter an den Inhalt des Vertrages und die Absprachen gebunden ist

Dies gilt dann, wenn der Insolvenzverwalter die Erfüllung des Vertrages – ausdrücklich oder konkludent – im Sinne des § 103 Insolvenzordnung erklärt hat. Was war geschehen? Ein Insolvenzverwalter erfüllte zunächst Teillieferungen aus einem Rahmenvertrag, den der ehemalige Schuldner abgeschlossen hatte. Danach wählte der Insolvenzverwalter plötzlich die Nichterfüllung und wollte die restlichen, noch geschuldeten Teillieferungen nicht mehr erfüllen.

Der BGH stellt zunächst klar, dass eine teilweise Wahl der Erfüllung / Nichterfüllung nicht möglich ist. Dadurch, dass der Insolvenzverwalter teilweise Lieferungen erbracht hat, hat er die Erfüllung gewählt und ist somit an den Vertrag gebunden (Urteil des BGH v. 17.07.2013, Az. VIII ZR 163/12).

Die Konsequenzen für die Praxis

Der Insolvenzverwalter ist an den gesamten Vertragsinhalt gebunden – also selbstverständlich auch an Lieferfristen und Preise. Liefert er nicht rechtzeitig – kommt er in Verzug und muss Folgekosten tragen.

Im entschiedenen Fall musste der Insolvenzverwalter Schadensersatz leisten – der Vertragspartner hat die Ware von einem anderen Lieferanten bezogen und konnte die Mehrkosten erfolgreich geltend machen.

Fazit

Jede Aussage eines Insolvenzverwalters muss geprüft werden – es ist (leider) weit verbreitet, dass berechtigte Ansprüche der Vertragspartner „abgebügelt“ werden sollen. Wehren Sie sich! Mit Hilfe eines auf Insolvenzrecht spezialiserten Rechtsanwalt können berechtigte Ansprüche erfolgreich durchgesetzt werden.

Rechtsanwalt Sandro Dittmann
Fachanwalt für Steuerrecht
Fachanwalt für Handels- & Gesellschaftsrecht

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