Geschäftsführer und Vorstand können ihr Haftungsrisiko begrenzen
Neben den bereits erörterten Haftungstatbeständen in steuerrechtlicher, sozialversicherungsrechtlicher und insolvenzrechtlicher Hinsicht sehen sich Geschäftsführer und Vorstände von Kapitalgesellschaften zunehmend Haftungsklagen gegenüber. Diese werden nach einem Wechsel in der Geschäftsführung bzw. einem Wechsel der Gesellschafterstruktur von den vormals von ihnen geführten Gesellschaften initiiert.
Geschäftsführer muss Unschuld beweisen
Stellt die Gesellschaft ein objektiv pflichtwidriges Verhalten fest und strengt eine Haftungsklage an, liegt die Beweislast beim (ehemaligen) Geschäftsführer – er muss beweisen, dass kein Verschulden vorlag.
Zur eigenen Absicherung sind Geschäftsführer regelmäßig auf externe Beratung angewiesen – entweder um sich über die bestehenden Pflichten zu informieren, oder aber sich durch eine externe Beratung schuldbefreiend entlasten zu können.
Der Bundesgerichtshof hat in den letzten Jahren einige Leitlinien entwickelt, die es Geschäftsführern und Vorständen ermöglichen, ihr Haftungsrisiko zu begrenzen. Dabei spielt die Auswahl des Beraters eine ganz entscheidende Rolle – nicht jeder Berater, der in Anspruch genommen wird, führt dazu, dass der Geschäftsführer bzw. Vorstand einer Haftung entgeht.
Die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Auswahl des Beraters und zum Verhalten im Beratungsmandat sind Gegenstand des vorliegenden Artikels.
Warum ist Beratung notwendig?
Die einschlägigen gesetzlichen Regelungen sehen vor, dass Geschäftsführer und Vorstände „zur Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns bzw. -leiters verpflichtet sind“, § 43 GmbHG bzw. § 93 AktG.
Welcher Sorgfaltsmaßstab gilt, ist vom konkreten Einzelfall abhängig. Eine wesentliche Rolle bei der Bestimmung des Sorgfaltsmaßstabes spielen die Größe des Unternehmens, die wirtschaftliche Lage des Unternehmens und auch die Frage, welche konkrete Geschäftsführungsmaßnahme umgesetzt werden soll.
Dabei ist zu beachten – der Geschäftsführer ist an die bestehenden Gesetze gebunden. Verstößt er gegen ein Gesetz, handelt er gegenüber seiner Gesellschaft immer pflichtwidrig!
Bei falschem Rechtsrat kann Geschäftsführer von Haftung befreit sein
Das Problem für den Geschäftsführer: Steht objektiv eine Pflichtverletzung fest, so liegt die Beweislast bei ihm, dass er nicht schuldhaft derart pflichtwidrig gehandelt hat. Geht der Geschäftsführer davon aus, dass sein Verhalten nicht pflichtwidrig ist, kann dieser Irrtum unter bestimmten Voraussetzungen von der Haftung befreien – wenn er z.B. auf einen Rechtsrat hin gehandelt hat, der sich im Nachhinein als falsch herausgestellt hat.
Allerdings stellt die Rechtsprechung Anforderungen an den Geschäftsführer, wenn er eine Haftungsprivilegierung in Anspruch nehmen möchte. Stellt der Geschäftsführer Beratungsbedarf fest, muss er sich fachkundig beraten lassen. Liegt ihm der fachkundige Rat vor, muss er diesen auf Plausibilität prüfen – und bei Zweifeln weiteren Rat einholen.
Teil 2: Wann sollten Geschäftsführer und Vorstände sich rechtlich beraten lassen?
Rechtsanwalt Sandro Dittmann
Fachanwalt für Steuerrecht
Fachanwalt für Handels- & Gesellschaftsrecht
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