Im Gesetz wurde die Verkürzung der Erteilung der Restschuld von sechs auf drei Jahre beschlossen
Am 07.06.2013 hat der Bundesrat dem Gesetzesentwurf zugestimmt und so den Weg für die Verkürzung des Insolvenzverfahrens freigemacht. Geknüpft ist diese Erleichterung allerdings an eine Mindestbefriedigungsquote von 35 Prozent.
Diese hohe Hürde werden erfahrungsgemäß nur die wenigsten Schuldner erreichen. Gerade in Verbraucherinsolvenzverfahren ist es der Regelfall, dass gar keine Quote erreicht werden kann.
Aus diesem Grund enthält das Gesetz auch die Vorgabe, dass der Erfolg der verkürzten Dauer nach 4 Jahren überprüft werden muss.
Wenn Sie Hilfe benötigen oder die Entscheidung treffen, selbst ein Insolvenzverfahren zu durchlaufen, stehen wir Ihnen gern beratend zur Seite. Sprechen Sie uns an!
Rechtsanwalt Sandro Dittmann
Fachanwalt für Steuerrecht
Fachanwalt für Handels- & Gesellschaftsrecht
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