Kosten können nicht als Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben angesetzt werden und sind zzgl. hinterzogenen Steuern und Zinsen selbst zu tragen
Nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesfinanzhofes vom 20.11.2012 (Az. VIII R 29/10) können die Kosten einer strafbefreienden Erklärung nicht als Betriebsausgabe in Ansatz gebracht werden. Auch die Berücksichtigung im Rahmen einer privaten Steuererklärung als Werbungskosten oder als Sonderausgaben ist nicht möglich.
Der Bundesfinanzhof stellt in seiner Entscheidung klar, dass die Kosten der Steuerberatung bei der Abgabe einer Erklärung nach dem Strafbefreiungserklärungsgesetz keine Berücksichtigung finden dürfen.
Die Kosten werden dabei den Kosten der Steuerstrafverteidigung gleichgestellt.
Da die Abgabe einer strafbefreienden Erklärung aus der Sicht des Steuerpflichtigen im Wesentlichen auf die Erlangung der Strafbefreiung abzielt, wird lediglich ein privater Zweck verfolgt.
Damit sind Betroffene doppelt in der (finanziellen) Pflicht – nicht nur die hinterzogenen Steuern nebst Zinsen sind nachzuzahlen, sondern auch die Kosten der Steuerstrafverteidigung sowie die Kosten der Erstellung der Strafbefreienden Erklärung.
Das letztere Kosten nicht abzugsfähig sind mag für Einige gerecht erscheinen – aus Sicht des Unterzeichners stellt dies jedoch einen Wertungswiderspruch dar. Die Besteuerung erfolgt nach dem Leistungsprinzip – kann der Betroffene demnach mehr leisten (durch erhöhte Einnahmen), muss ihm zumindest auch zugebilligt werden, die Kosten der notwendigen Erklärungen in Ansatz zu bringen.
Aufgrund der eindeutigen Entscheidung ist jedoch nicht mit einem Einlenken des Bundesfinanzhofes zu rechnen – Betroffene sollten sich darauf einstellen.
Dennoch kann allen Betroffenen nur geraten werden, kompetente Hilfe in Anspruch zu nehmen. Diese Kosten sind ausnahmsweise gut angelegt!
Rechtsanwalt Sandro Dittmann
Fachanwalt für Steuerrecht
Fachanwalt für Handels- & Gesellschaftsrecht
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