Die Bundesregierung hat kürzlich einen Entwurf zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts vorgelegt. Ein Kernpunkt ist dabei ein Wahlrecht für Personengesellschaften beim Besteuerungsmodell. Sie sollen im Hinblick auf Erträge künftig auf Wunsch auch wie eine Kapitalgesellschaft besteuert werden können.
Wie unterscheiden sich die Gesellschaftsformen steuerlich?
Personengesellschaften wie offene Handelsgesellschaften (OHG) oder Kommanditgesellschaften (KG) werden ertragssteuerlich bisher anders behandelt als Kapitalgesellschaften wie etwa die GmbH. Bei Letzteren führt die gesamte Gesellschaft auf Erträge die Gewerbesteuer und die Körperschaftsteuer ab. Bei Personengesellschaften hingegen ist die Gesellschaft zwar gewerbesteuerpflichtig – für ihren jeweiligen Gewinnanteil müssen allerdings die einzelnen Gesellschafter selbst Einkommensteuer zahlen. Solang die Erträge ausgezahlt werden, stellt dies kein Problem dar – dann sind Kapital- und Personengesellschaften in etwa der gleichen steuerlichen Belastung ausgesetzt. Sollen die Gewinne jedoch im Unternehmen verbleiben, um das Eigenkapital zu stärken und sich so von innen heraus zu finanzieren, müssen die Gesellschafter einer Personengesellschaft trotzdem Einkommensteuer zahlen. Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft müssen dies nicht tun.
Gleichberechtigung in der Besteuerung
Mit dem angestrebten Gesetz und der entsprechenden Wahlmöglichkeit sollen die bisherige Steuerungleichheit beseitigt und die Gesellschaftsformen ertragssteuerlich gleichberechtigt werden. Die Option der Körperschaftsbesteuerung zu ergreifen, wird sich wohl hauptsächlich für Personengesellschaften lohnen, die sich regelmäßig über ihre Gewinne finanzieren oder dies in Zukunft planen. Verbleiben die Gewinnanteile der Gesellschafter im Unternehmen, kann sich hier eine steuerliche Entlastung ergeben. Werden Gewinne jedoch ausgezahlt, wird es wohl auch weiterhin sinnvoll sein, bei der bisherigen Regelung zu bleiben.
Einiges bleibt zu beachten
Um die Option der Körperschaftsbesteuerung ergreifen zu können, wird es nach jetzigem Stand nötig sein, den Wechsel beim Finanzamt vor dem Beginn des jeweiligen Wirtschaftsjahres schriftlich anzumelden. Da das Gesetz wahrscheinlich bereits im kommenden Kalenderjahr in Kraft sein wird, sollte hier entsprechend zeitnah geplant werden. Wurde das Besteuerungsmodell einmal gewechselt und ändert sich danach die Strategie des Unternehmens, wird es wohl auch möglich sein, wieder zur früheren Besteuerung zurückzukehren.
Die geplanten Regelungen werfen natürlich noch viele Fragen auf. Etwa, wie Gewinne behandelt werden, die als Gesellschafterdarlehen verwendet werden. Oder: Was geschieht, wenn es zur Hebung stiller Reserven kommt? Um solche Fragen zu beantworten, oder zu klären, ob der Modellwechsel für die eigene Personengesellschaft überhaupt nützlich ist, kann bei Bedarf jederzeit steuerrechtliche Beratung hinzugezogen werden.
Rechtsanwalt Sandro Dittmann
Fachanwalt für Steuerrecht
Fachanwalt für Handels- & Gesellschaftsrecht
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