RA Dresden Dittmann

Steuerstrafverfahren

Strafverteidigung bei Steuerhinterziehung –
Fachanwalt für Steuerrecht Sandro Dittmann in Dresden, Leipzig und Chemnitz hilft!

Eines der Haupttätigkeitsfelder von Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht und Strafverteidiger Sandro Dittmann in Dresden, Leipzig und Chemnitz ist das Steuerrecht, insbesondere das Steuerstrafrecht. Zum Steuerstrafrecht gehören neben dem häufigsten Ermittlungspunkt, der Steuerhinterziehung, auch die Steuerhehlerei, der Schmuggel oder – wenig bekannt – der Bannbruch und die Wertzeichenfälschung. Im Bereich der Fahrlässigkeit ist das Steuerordnungswidrigkeitenrecht relevant. Hierzu gehören als relevanteste Deliktsarten die leichtfertige Steuerverkürzung, die Steuergefährdung und der unzulässige Erwerb von Steuererstattungs- oder Steuervergütungsansprüchen.

Steuerhinterziehung ist kein Kavaliersdelikt!

Weit verbreitet ist die Auffassung, bei Steuerhinterziehung handele es sich um ein Kavaliersdelikt – aber Vorsicht, diese Einschätzung ist riskant. Bei einer Verurteilung droht eine Geldstrafe oder sogar Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren. In schweren Fällen sieht das Gesetz gar einen Strafrahmen der Freiheitsstrafe von mindestens 6 Monaten bis zu zehn Jahren vor. Und spätestens nach dem Fall Hoeneß allseits diskutiert – beträgt der Steuerschaden mehr als 1 Million Euro, kann die Freiheitsstrafe nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden.

Die Steuerhinterziehung ist allgemein gesetzlich in § 370 der Abgabenordnung geregelt – hiernach macht sich strafbar, wer gegenüber den Finanzbehörden vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt und dadurch Steuern verkürzt.

Bereits der Versuch einer Steuerhinterziehung steht unter Strafandrohung.

Anders als im sonstigen Strafrecht benennt § 370 Abgabenordnung jedoch nicht den konkreten steuerstrafrechtlich relevanten Tatbestand, sondern verweist auf die Einzelsteuergesetze als speziellere Norm. Erst in diesen Gesetzen finden sich genauere Angaben über die auferlegten steuerlichen Pflichten. Die relevantesten Steuerarten sind die Einkommensteuer (EStG) und die Körperschaftsteuer (KStG), die Gewerbesteuer (GewStG), die Umsatzsteuer (UStG), die Erbschaftsteuer und die Schenkungsteuer (ErbStG). Daneben können weitere Pflichten in den Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) und dem Außensteuergesetz (AStG) enthalten sein.

Ein Anlass für ein Ermittlungsverfahren kann sich schnell ergeben – der Klassiker sind Erkenntnisse aus Betriebsprüfungen, Kontrollmitteilungen anderer Finanzämter (wiederum aus Betriebsprüfungen bei Ihren Kunden, Lieferanten oder sonstigen Geschäftspartnern), Kontrollmitteilungen von Banken oder Versicherungen oder der Ankauf ausländischer Steuer-CD´s.

Typische Fallkonstellationen im Steuerstrafrecht – besonders auch im Rahmen von Verfahren, die nach Betriebsprüfungen eingeleitet werden – sind:

  • Bargeldgewerbe wie Gastronomie, Handel und Dienstleistungen (Taxi, Friseur)
  • nicht erfasste Einkünfte  „vergessene Barzahlungsrechnungen“
  • verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) bei Kapitalgesellschaften
  • Ausländische Zinseinkünfte (Konten in der Schweiz, Liechtenstein oder Luxemburg)
  • Unterlassene Berichtigungserklärungen von Erben

Die Beratung muss bereits im Vorfeld ansetzen – im Idealfall noch vor der Entdeckung. Aus diesem Grund ist eine Begleitung bereits bei Ankündigung einer Betriebsprüfung sinnvoll, um Fallstricke zu erkennen und Argumentationslinien aufzubauen.

Das Gesetz räumt dem reumütigen Steuerpflichtigen eine Möglichkeit ein, der Strafbarkeit zu entgehen – eine „goldene Brücke“ in die Legalität.

An diese strafbefreiende Selbstanzeige stellt der Gesetzgeber sehr hohe formale und inhaltliche Anforderungen. Wenn die Kriterien nicht erfüllt werden, ist die strafbefreiende Selbstanzeige unwirksam und damit eine Strafbefreiung ausgeschlossen.

Ein Risiko sollten Sie daher nicht eingehen – die Selbstanzeige sollte professionell und kompetent durch Herrn Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht sowie Handels- und Gesellschaftsrecht Sandro Dittmann in Dresden, Chemnitz und Leipzig erstellt werden.

Langjährige Erfahrung und Kompetenz vor Steuerfahndung und Gericht

Kommt es zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens, vertritt Sie Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht Sandro Dittmann bundesweit vor allen Strafgerichten.

Bereits im Ermittlungsverfahren werden entscheidende Weichenstellungen für die spätere Verteidigung vorgenommen. Daher sollten ohne Rücksprache mit einem erfahrenen Steuerstrafrechtler keine Aussagen gegenüber der Steuerfahndung oder dem ermittelnden Finanzamt, der Staatsanwaltschaft oder den sonstigen Ermittlungsbehörden (z.B. dem Zollfahndungsamt) gemacht werden.

Nur ein erfahrener Steuerstrafrechtler kann die Lage überblicken und Ihnen bestehende Optionen aufzeigen. Die Doppelqualifikation von Rechtsanwalt Sandro Dittmann als Fachanwalt für Steuerrecht und Strafverteidiger und die mehr als 15 – jährige Berufserfahrung im Steuerrecht sind Ihre Garantie dafür, dass Sie eine erstklassige Verteidigung erhalten.

Die jahrelange Erfahrung zeigt, dass eine die Öffentlichkeit vermeidende Verfahrensbeendigung in Form der Verfahrenseinstellung gegen Geldauflage oder durch einen Strafbefehl oft möglich ist. Damit kann eine öffentliche Hauptverhandlung, die einen hohen Reputationsschaden nach sich ziehen kann, vermieden werden. Zugleich kann dadurch das Ziel erreicht werden, im Rahmen der steuerrechtlichen Veranlagung nach dem Strafverfahren eine für den Mandanten vernünftige Einigung mit dem Finanzamt zu erzielen.

Es ist im Interesse eines jeden Beschuldigten, sich in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren kompetent vertreten und verteidigen zu lassen.

Beauftragen Sie daher zur Wahrung Ihrer Interessen frühestmöglich einen erfahrenen und professionellen Steuerstrafverteidiger! In eiligen Fällen erhalten Sie einen Besprechungstermin mit Rechtsanwalt Dittmann binnen 24 Stunden!

Nutzen Sie in jedem Fall Ihr Schweigerecht und benachrichtigen Sie Rechtsanwalt und Strafverteidiger Sandro Dittmann über die Notfallnummer 0351 / 81160438 unverzüglich über die Zwangsmaßnahme. Ein Anruf beim Strafverteidiger ist grundlegendes Recht und kann nicht verwehrt werden!

 

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