Wann besteht für den Steuerberater eine Hinweispflicht auf notwendige Prüfung?

Veröffentlicht am: 21. Mai 2014 von: Sandro Dittmann
Kategorie(n): Blog, Insolvenzrecht

Der Bundesgerichtshof hatte sich wiederholt mit der praktisch häufigen Frage zu beschäftigen, ob ein Steuerberater für eine Falschberatung in der Insolvenzsituation einer GmbH haftet.

Der BGH hat in seinem Leitsatz folgendes klargestellt:

„Tritt der Steuerberater bei einem rein steuerrechtlichen Mandat in konkrete Erörterungen über eine etwaige Insolvenzreife der von ihm beratenen Gesellschaft ein, ohne die Frage nach dem Insolvenzgrund zu beantworten, hat er das Vertretungsorgan darauf hinzuweisen, dass eine verbindliche Klärung nur erreicht werden kann, indem ihm oder einem fachlich geeigneten Dritten ein entsprechender Prüfauftrag erteilt wird.“

In den Entscheidungsgründen differenziert der BGH – ist der Steuerberater lediglich mit der Buchhaltung und der allgemeinen steuerlichen Beratung beauftragt, ist er nicht verpflichtet, ungefragt selbst eine Prüfung der Insolvenzreife vorzunehmen oder den Geschäftsführer darauf hinzuweisen, dass er eine Beauftragung für notwendig erachtet.

Die gute Nachricht – dieser Grundsatz gilt nach Auffassung des Gerichtes uneingeschränkt, wenn der Berater ausschließlich mit den steuerlichen Angelegenheiten der Gesellschaft befasst ist.

Führt der Steuerberater diese Prüfung allerdings durch – haftet er nach den allgemeinen Grundsätzen für etwaige Fehlleistungen und Fehlbeurteilungen.

Im entschiedenen Sachverhalt wurde der Steuerberater auf Zahlung eines Betrages in Höhe von 448.500,24 Euro in Anspruch genommen – dies verdeutlicht das hohe Haftungsrisiko!

Eine erweiterte Hinweispflicht wird auch bei einem rein steuerlichen Mandat allerdings dann angenommen, wenn er mit dem Geschäftsführer in konkrete Erörterungen über eine etwaige Insolvenzreife der von ihm beratenen Gesellschaft eintritt.

Wie sollte sich der Steuerberater nun am sinnvollsten verhalten?

Das Insolvenzrecht ist komplex und vom juristischen Laien nur schwer zu durchschauen. Der Mandant darf – zu Recht – erwarten, dass sein Berater ihn auf Fehlentwicklungen hinweist. Dabei sollte er darauf hinwirken, dass von Anfang an ein Spezialist in die Beurteilung eingebunden wird – die Sanierungschancen werden dadurch erheblich erhöht.

Auch der Mandant selbst sollte in einer derartigen Situation fachlichen Rat durch einen im Insolvenzrecht spezialisierten Rechtsanwalt einholen.

BGH Beschluss vom 06.02.2014, Az. IX ZR 53/13

Rechtsanwalt Sandro Dittmann
Fachanwalt für Steuerrecht
Fachanwalt für Handels- & Gesellschaftsrecht

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