Die Haftung der Geschäftsführung kann nicht durch Vertragsgestaltung im Geschäftsführeranstellungsvertrag ausgeschlossen werden

Veröffentlicht am: 21. Mai 2014 von: Sandro Dittmann
Kategorie(n): Blog, Gesellschaftsrecht

Im Internet findet sich verbreitet die Auffassung, dass die Haftung des Geschäftsführers durch geschickte Vertragsgestaltung minimiert oder gar ganz ausgeschlossen werden kann.

Eine alltägliche Beratungssituation in meiner Kanzlei – der Geschäftsführer einer mittlerweile insolventen GmbH legt mir Schreiben von Krankenkassen und dem Finanzamt vor – er soll aufgrund der Pflichtverletzung – verspätete Insolvenzantragstellung – zahlen.

Gleichzeitig legt er mir seinen Geschäftsführeranstellungsvertrag vor, verbunden mit dem Hinweis, dass seine Haftung ja ausgeschlossen wurde – sein früherer Berater habe ihm versichert, dass bei einem guten Anstellungsvertrag keine Haftung droht.

Leider gibt es in diesen Fällen keine guten Neuigkeiten:

Der Geschäftsführer kann per Vertrag seine gesetzlich angeordnete Haftung nicht ausschließen.

Verletzt der Geschäftsführer ihm obliegende Pflichten, insbesondere in einer Insolvenzsituation die Pflicht zur Stellung des Insolvenzantrages, haftet er – und zwar privat mit seinem gesamten Vermögen.

Dieser Grundsatz gilt für alle Verbindlichkeiten gegenüber dem Finanzamt – mit Ausnahme der Gewerbesteuer. Dies ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz, § 34 i.V.m. § 69 Abgabenordnung.

Gleiches gilt bei nicht abgeführten Sozialversicherungsbeiträgen – dies ergibt sich unmittelbar aus § 823 I BGB i.V.m. § 266 StGB.

Nimmt der Geschäftsführer Zahlungen vor, obwohl die Gesellschaft bereits insolvenzreif ist, muss er diese Zahlungen an den Insolvenzverwalter erstatten – § 64 GmbHG.

Diese gesetzlich angeordnete Haftung lässt sich nicht umgehen – auch nicht durch „geschickte Vertragsgestaltung“ durch Rechtsanwälte oder Steuerberater.

Praxistipp vom Fachanwalt

Ein Geschäftsführeranstellungsvertrag ist sinnvoll – als Unternehmer sollte man allerdings nicht für eine Leistung bezahlen, die am Ende nicht weiterhilft.

Wichtiger ist eine ausführliche Beratung vom Fachmann zu allen Risiken – denn nur wer alle Risiken kennt, kann sich auch gesetzeskonform verhalten.

Rechtsanwalt Sandro Dittmann
Fachanwalt für Steuerrecht
Fachanwalt für Handels- & Gesellschaftsrecht

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