Die Beteiligung von Kindern an einer rein vermögensverwaltenden Gesellschaft erfordert keine Genehmigung

Veröffentlicht am: 2. November 2013 von: Sandro Dittmann
Kategorie(n): Gesellschaftsrecht, Urteile

Das Oberlandesgericht Jena hat klargestellt, dass bei reiner Vermögensverwaltung keine familiengerichtliche Genehmigung erforderlich ist

Viele Eltern wollen ihre Kinder bereits frühzeitig am eigenen Vermögen beteiligen – um diese abzusichern oder um das Vermögen bereits frühzeitig vor dem eigenen Ableben zu verteilen. Dabei wurde oftmals die Auffassung vertreten, dass aufgrund der Regelung des § 1822 Nr. 3 BGB eine familiengerichtliche Genehmigung erforderlich sei. Mit dieser Begründung lehnte das zuständige Handelsregister im entschiedenen Fall auch die Eintragung ab.

Dem ist das OLG Jena jetzt entgegengetreten und stellte klar, dass eine Genehmigung dann nicht erforderlich sei, wenn eine persönliche Haftung der Kinder ausgeschlossen sei. Dies soll insbesondere dann gelten, wenn die Beteiligung nicht an einem Erwerbesgeschäft erfolge – die Verwaltung eigenen Vermögens ohne eigenes wirtschaftliches Risiko führe nicht zu einer persönlichen Haftung der Kinder (Beschluss vom 22.03.2013, Az. 2 WF 26/13).

Mit dieser Entscheidung wird die Tendenz in der höchstrichterlichen Rechtsprechung fortgesetzt, die eine frühzeitige Beteiligung von Kindern am Vermögen der Eltern auch ohne Beteiligung der Failiengerichte zulässt.

Die Entscheidung ist zu begrüßen – die Einschaltung der Familiengerichte und die Bestellung von Ergänzungspflegern führen zu einer nicht notwendigen Zeitverzögerung.

Haftung der Kinder muss ausgeschlossen sein

Der Gesellschaftsvertrag muss in diesen Fällen daher sauber formuliert werden und darf keine Haftung für die Kinder begründen. Nur dann ist gewährleistet, dass keine familiengerichtliche Genehmigung erforderlich ist.

Im Vertrag muss insbesondere klargestellt sein, dass keine Nachschußpflicht für die Minderjährigen vorgesehen ist und das die Gesellschaft auch erst mit Eintragung im Handelsregister entsteht – um die Haftung zwischen Gründung und Eintragung der Gesellschaft ins Handelsregister auszuschließen.

Bei der Übertragung von Vermögen an die eigenen Kinder sollte daher immer ein auf das Gesellschaftsrecht spezialiserter Rechtsanwalt hinzugezogen werden, um Überraschungen und Verzögerungen zu vermeiden.

Rechtsanwalt Sandro Dittmann
Fachanwalt für Steuerrecht
Fachanwalt für Handels- & Gesellschaftsrecht

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