Drohender Verlust der Gemeinnützigkeit bei ausgegliedertem Krankenhauslabor

Veröffentlicht am: 18. Oktober 2013 von: Sandro Dittmann
Kategorie(n): Steuerrecht, Urteile

Leistungen müssen für Gemeinnützigkeit gegenüber dem Patienten erbracht werden, nicht gegenüber dem Krankenhausträger

Gründet ein gemeinnütziger Krankenhausträger eine GmbH, die Laborleistungen erbringt, wird damit kein unmittelbar gemeinnütziger oder mildtätiger Zweck verfolgt, BFH, Az. I R 59/11. Was war geschehen? Ein Krankenhaus erbrachte zunächst Laborleistungen „Hausintern“. In der Folgezeit wurde eine GmbH gegründet, die ihre Leistungen für die Patienten der (Selbst gemeinnützigen) Krankenhausträgererbringen sollte.

Die GmbH vertrat die Auffassung, dass sie gemeinnützige Zwecke verfolge und somit steuerbefreit wäre. Dies sah das Finanzamt anders und setzte Körperschaftsteuer fest.

Der BFH gab dem Finanzamt nun in letzter Instanz recht – die Leistungen werden nicht gegenüber dem Patienten erbracht, sondern gegenüber dem Krankenhausträger – und damit liegt keine Gemeinnützigkeit vor.

Der BFH stellte klar, dass die GmbH mit ihren Laborleistungen keine gemeinnützigen Zwecke i. S. von § § 52 AO und mildtätige Zwecke i. S. des § AO § 53 AO erbringt.

Praxistipp:

Der BFH hat in vorhergehenden Urteilen klargestellt, dass ein arbeitsteiliges Zusammenwirken gemeinnütziger Körperschaften der Gemeinnützigkeit nicht entgegensteht.

Allerdings führte vorliegend die Gründung der GmbH dazu, dass kein arbeitsteiliges Zusammenwirken vorliegt, sondern eine neue Körperschaft entstanden ist – die nicht mehr der Privilegierung unterliegt.

Mit den Laborleistungen der GmbH werden nur Vorbereitungsleistungen erbracht, die die Krankenhäuser dabei unterstützen sollen, ihre Patienten medizinisch zu betreuen. Die Laborleistungen selbst sind aber keine Behandlungs- oder Betreuungsleistungen „am Patienten“.

Damit fehlt es bei der ausgegliederten Labor-GmbH an einer unmittelbaren Erfüllung gemeinnütziger bzw. mildtätiger Zwecke.

Umstrukturierungsmaßnahmen im Gemeinnützigkeitsbereich bedürfen einer fachlichen Begleitung, die nicht nur die gesellschaftsrechtlichen Problemstellungen erkennt, sondern auch die steuerlichen Besonderheiten beachtet.

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Rechtsanwalt Sandro Dittmann
Fachanwalt für Steuerrecht
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